Personenbedingte Kündigung: Was Sie wissen müssen

Die personenbedingte Kündigung betrifft Fälle, in denen der Grund für die Kündigung in der Person des Mitarbeitenden selbst liegt – und nicht etwa durch Fehlverhalten oder betriebliche Gründe bedingt ist. Hier erfahren Sie, was Sie dabei beachten sollten.

Wann kann eine personenbedingte Kündigung ausgesprochen werden?

Sie können das Arbeitsverhältnis aus personenbedingten Gründen beenden, wenn der oder die Mitarbeitende die erforderliche Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann und dies nicht in seiner oder ihrer Hand liegt. Am häufigsten geschieht dies bei krankheitsbedingten Kündigungen

Wichtige Voraussetzungen

Gemäß Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist ein triftiger Grund für eine Kündigung erforderlich. Eine personenbedingte Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt sind und der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin aufgrund fehlender Eignung oder Fähigkeiten seine oder ihre Arbeit nicht mehr ausführen kann. 

Negative Zukunftsprognose

Die Rechtsprechung verlangt zudem, dass es unwahrscheinlich ist, dass betroffene Mitarbeitende in naher Zukunft wieder arbeitsfähig sein werden. Eine personenbedingte Kündigung darf nur als letztes Mittel ausgesprochen werden. Bevor es dazu kommt, müssen Sie prüfen, ob mildere Maßnahmen möglich sind. Dazu gehören z.B. die Versetzung auf eine andere Position, Fortbildungen oder ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) bei Krankheit. 

Typische Gründe für eine personenbedingte Kündigung

  • Außerdienstliche Straftaten: Wenn diese die Eignung für die Tätigkeit beeinträchtigen. 
  • Längere Freiheitsstrafe: Wenn die damit verbundene Arbeitsverhinderung eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unmöglich macht. 
  • Entzug der Fahrerlaubnis: Wenn der Mitarbeitende ohne Führerschein nicht arbeiten kann.

Krankheitsbedingte Kündigungen

Die Rechtsprechung unterscheidet hier zwischen häufigen Kurzerkrankungen, langanhaltenden Krankheiten und dauerhafter Leistungsunfähigkeit. In der Praxis sind längere Krankheiten der häufigste Kündigungsgrund. Bevor eine Kündigung ausgesprochen werden kann, müssen Sie gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten. 

Wichtig bei krankheitsbedingten Kündigungen: Es muss eine negative Gesundheitsprognose vorliegen. Das bedeutet, dass die Krankheit voraussichtlich häufig wiederkehrt oder lange andauert. Ausfallzeiten nach einem Unfall rechtfertigen keine negative Prognose (LAG Köln). Zudem müssen Sie in Ihren betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen erheblich beeinträchtigt sein, und es muss eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen werden

Kündigungsfristen und Abfindung

Eine personenbedingte Kündigung ist eine ordentliche Kündigung, und die Kündigungsfristen müssen eingehalten werden. Wenn eine ordentliche Kündigung tarifvertraglich ausgeschlossen ist, kann in Ausnahmefällen auch eine außerordentliche Kündigung zulässig sein. Einen Anspruch auf eine Abfindung gibt es bei einer personenbedingten Kündigung jedoch nicht. 

Quelle: Haufe

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