Pflegeversicherung: Nachweis der Elterneigenschaft
Seit 2005 zahlen Kinderlose über 23 Jahre einen Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung. Arbeitnehmende mit Kindern erhalten dagegen seit dem 1. Juli 2023 eine Beitragsentlastung pro Kind.
Die Befreiung vom Beitragszuschlag sowie die Gewähr von Beitragsabschlägen gelten für leibliche Eltern genauso wie für Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern. Jeder Elternteil, der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung zahlt, kann die Elterneigenschaft für sich in Anspruch nehmen.
Bedingungen für Stief- und Adoptiveltern
Besondere Regeln treten bei Stief- und Adoptiveltern in Kraft: So dürfen bei Heirat oder Adoption die Altersgrenzen für die Familienversicherung nicht erreicht sein. Zudem müssen die Kinder im gemeinsamen Haushalt leben. Die Elterneigenschaft kann für mehr als zwei Elternteile gelten, zum Beispiel im Fall einer Scheidung und erneuten Eheschließung eines Elternteils und bei Aufnahme des Kindes oder der Kinder in den Haushalt des neuen Ehepartners oder der neuen Ehepartnerin. Dieser Person steht so als Stiefelternteil die Elterneigenschaft zu.
Wer die Elterneigenschaft übernommen hat, ist lebenslang vom Beitragszuschlag für Kinderlose befreit. Die Beitragsabschläge können jedoch in folgenden Fällen wieder entfallen:
- Wenn leiblichen Eltern der Beschluss zur Adoption an den/die Annehmenden mitgeteilt wird.
- Bei Personen, die die rechtliche Vaterschaft besitzen, wenn die Vaterschaft durch den leiblichen Vater anerkannt wird.
- Bei Pflegeeltern, wenn das Pflegeverhältnis abgebrochen oder aufgelöst wurde.
Vereinfachtes Verfahren für Nachweise
Die Elterneigenschaft und die Zahl der Kinder, die für den Beitragsabschlag berücksichtigt werden, müssen gegenüber dem Arbeitgeber nachgewiesen werden. Empfehlungen, welche Nachweise geeignet sind, hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen in diesem Dokument zusammengestellt.
Im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 können die Nachweise auf verschiedene Weise erbracht werden. Der Arbeitgebende entscheidet, welches Verfahren er zulässt. Die Beschäftigten können ihre Angaben zu den Kindern entweder in einem vereinfachten Nachweisverfahren ohne weitere Prüfung durch den Arbeitgebenden erbringen, oder der Betrieb verlangt Nachweise laut den Empfehlungen des Spitzenverband Bund der Pflegekassen und prüft diese. Bis zum 31. März 2025 sollen Unternehmen die Möglichkeit erhalten, die Elterneigenschaft digital zu erheben und nachzuweisen. Das soll den organisatorischen Aufwand reduzieren.
Vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 ist darüber hinaus ein vereinfachtes Verfahren zulässig. Der Nachweis gilt damit auch dann als erfolgt, wenn Beschäftigte ihrem Arbeitgebenden die Daten zu den Kindern formlos und ohne weitere Prüfung mitteilen. Die Unternehmen entscheiden darüber, wie die Daten erbracht werden. Diese vereinfachte Prozedur kann bis zum 30. Juni 2025 auch genutzt werden, wenn Arbeitnehmende ihre Elterneigenschaft nachweisen, um vom Beitragszuschlag für Kinderlose befreit zu werden.
Beschäftigte sind grundsätzlich verpflichtet, die Daten wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben.
Quelle: Audi BKK