Diensthandys: Steuerfreie Erstattung privater Telefonkosten
Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Erstattung von Telefonkosten für einen privat abgeschlossenen Mobilfunkvertrag nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei bleibt, wenn der Arbeitgeber das Handy seines Arbeitnehmers zu einem symbolischen Preis gekauft hat und es diesem sofort wieder zur privaten Nutzung übergibt.
Verhandelt wurde ein Fall von 2015, in dem der Verlag X-KG die gebrauchten Mobiltelefone mehrerer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu Preisen zwischen einem und sechs Euro erwarb. Die Parteien schlossen dazu folgende Vereinbarung: Der Verlag X-KG überlässt das Handy seinen Beschäftigten und übernimmt bis zu einem festgelegten Rahmen die monatlich anfallenden Kosten für die Verbindungen, die Flat- sowie die Grundgebühr. Die Angestellten reichten dafür jeden Monat eine Kopie der jeweiligen Rechnung ein. Beschäftigte, die aus dem Unternehmen ausschieden, händigten das Mobiltelefon wieder an ihren Arbeitgebenden aus.
Haftungsbescheid des Finanzamts unrechtmäßig
Das Unternehmen gab die den Beschäftigten erstatteten Mobilfunkkosten nach § 3 Nr. 45 EStG als steuerfreie Vorteile an. Das Finanzamt sah das anders und behandelte dies als unangemessene rechtliche Gestaltung. Es erließ der X-KG gegenüber deshalb einen Haftungsbescheid. Sowohl Finanzgerichtshof als auch Bundesfinanzgerichtshof entschieden jedoch, dass dieser unrechtmäßig ist. Die Vorteile aus der privaten Nutzung der Mobiltelefone sind laut § 3 Nr. 45 Satz 1 EStG steuerfrei.
Die kostenlose Überlassung betrieblicher Handys inklusive der dazugehörenden Netzteile durch das Unternehmen an seine Beschäftigten stellt nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG generell einen steuerbaren, geldwerten Vorteil dar. Genau wie auch die Übernahme der Verbindungskosten und Grundgebühren (anteilig), die für die Privatgespräche anfallen. Dies ergibt sich aus dem Dienstverhältnis. Ein Unternehmen hat kein ganz überwiegendes Interesse daran, seinen Mitarbeitenden Diensthandys auch zum privaten Gebrauch zur Verfügung zu stellen und die Kosten der privaten Nutzung zu übernehmen.
Erwerb des Telefons kein Scheingeschäft
Nach dem Zivilrecht war der Verlag Eigentümer der Mobiltelefone, weil er diese seinen Beschäftigten durch Kaufverträge zu Preisen zwischen einem und sechs Euro abgekauft hat. Somit handelte es sich bei den Geräten um Diensthandys (§ 3 Nr. 45 EStG) und die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen waren nicht wirtschaftliche Eigentümer. Sie durften die Geräte lediglich im Rahmen eines gültigen Arbeitsvertrages nutzen, konnten aber nicht, wie beim Leasing oder basierend auf einer sonstigen, neben dem Arbeitsverhältnis bestehenden Sonderrechtsbeziehung über die Handys verfügen.
Die Gerichte entschieden weiterhin, dass es sich bei dem Erwerb der Mobiltelefone nicht um ein Scheingeschäft handelt. Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn bei den Vertragsbeteiligten Einigkeit über den Scheincharakter herrscht und der Vertrag nach übereinstimmendem Willen nicht gelten soll (BFH v. 9.10.2013, IX R 2/13, BStBl II 2014, S. 527, Rz. 29). Im Fall der X-KG verhält es sich aber so, dass der von allen Parteien erstrebte Rechtserfolg ein gültiges Rechtsgeschäft voraussetzt. Das Ziel der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG war nur zu erreichen, wenn der Verlag zivilrechtlicher Eigentümer der Mobiltelefone wurde. Es gibt demnach keinerlei Indizien, die auf die Ungültigkeit der Kaufverträge hindeuten.
Der Bundesfinanzgerichtshof betont, dass die Erstattung der Mobilfunkkosten durch den Arbeitgeber nur dann steuerfrei ist, wenn die Kosten durch die Nutzung der Dienstgeräte entstehen. Wird die SIM-Karte, die zum Mobilfunkvertrag gehört, nicht im Diensthandy eingesetzt, sondern beispielsweise in einem privaten Gerät, handelt es sich um die Kostenübernahme eines privaten Telefonanschlusses. Dies wäre nicht nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei (BFH v. 21.6.2006, VI R 50/05, BStBl II 2006, S. 715). Es deutete in diesem Fall jedoch nichts darauf hin, dass die Beschäftigten die SIM-Karten in privaten Mobiltelefonen verwendet haben.
Quelle: BFH, Urteil v. 23.11.2022, VI R 50/20, veröffentlicht am 16.2.2023