Steuerfreie Übernahme von Kinderbetreuungskosten: Was Sie wissen müssen
Möchten Sie Ihren Mitarbeitenden einen Zuschuss zu den Kosten für Tagesmutter, Kita oder Kindergarten gewähren? Hier erfahren Sie, unter welchen Bedingungen Zuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten steuerfrei sind.
Steuerfreie Zuschüsse für Kinderbetreuung
Steuer- und sozialversicherungsfrei sind Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern Ihrer Mitarbeitenden in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Dazu zählen Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagespflegestellen. Wichtig ist, dass diese Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (§ 3 Nr. 33 EStG).
Nicht schulpflichtige Kinder sind solche, die noch nicht eingeschult sind. In Bundesländern mit späten Sommerferien können Kindergartenzuschüsse auch in den Monaten August und auch bis zum Tag der Einschulung auch im September steuerfrei ausgezahlt werden.
Keine Begrenzung der Höhe
Im Gegensatz zum Abzug der Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung (2/3 der Kosten, max. 4.000 EUR, § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) ist die Steuerfreiheit der Arbeitgeberzuschüsse der Höhe nach grundsätzlich nicht begrenzt. Damit können auch hohe Kosten für die Kinderbetreuung in exklusiven, privat organisierten Einrichtungen in voller Höhe steuerfrei erstattet werden.
Wichtige Hinweise
- Tatsächliche Aufwendungen: Es können höchstens die tatsächlichen Aufwendungen der Beschäftigten lohnsteuerfrei gezahlt werden. Überzahlungen sind steuerpflichtig.
- Nachweispflicht: Bei Barzuschüssen ist die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit nur dann gegeben, wenn der Mitarbeitende dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen hat. Diese Nachweise sind im Original als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren (R 3.33 Abs. 4 Sätze 2 und 3 LStR).
- Zusätzlich zum Arbeitslohn: Die Zuschüsse müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine Umwandlung von arbeitsrechtlich geschuldetem Arbeitslohn in einen Kindergartenzuschuss führt nicht zur Steuer- und Beitragsfreiheit.
Was nicht steuerfrei ersetzt werden kann
- Aufwendungen für die Betreuung des Kindes im eigenen Haushalt, z. B. durch Kinderpfleger:innen oder Familienangehörige.
- Leistungen, die den Unterricht eines Kindes ermöglichen.
- Leistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung eines Kindes dienen, zum Beispiel die Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten (R 3.33 Abs. 2 LStR).
Sozialversicherung und Steuererklärung
Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, dass Kinderbetreuungskosten lohnsteuerfrei sind, sind diese auch nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV).
Der Abzug von Sonderausgaben und damit auch von Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung setzt voraus, dass die Betroffenen durch die Aufwendungen tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet werden. Nach der Rechtsprechung sind deshalb die als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen (BFH, Beschluss v. 14.4.2021, III R 30/20, BStBl 2021 II S. 772).
Quelle: Haufe