Steuerfreies Spenden an Hochwasseropfer
Spenden Arbeitnehmer Geld an Hochwasseropfer, können diese Gelder frei von Steuern und Beiträgen bleiben. Das geht aus der Sozialversicherungsentgeltverordnung hervor, die bereits seit Jahren eine entsprechende Regelung enthält.
Konkret geht es darum, dass Arbeitnehmer auf Teile ihres Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens verzichten. Dieses Geld wird dann zugunsten der durch die Naturkatastrophe Geschädigten verwendet. Möglich ist das zum Beispiel in Form einer Beihilfe des Arbeitgebers an geschädigte Kollegen oder einer Spende des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer anerkannten Hilfsorganisation. Sofern es sich um einen solchen Gehaltsverzicht handelt, bleiben die Beträge steuerfrei und sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Die Sozialversicherungsentgeltverordnung nennt das steuerlich nicht belastete Zuwendungen des Beschäftigten zugunsten von durch Naturkatastrophen im Inland Geschädigten. Weiterer Vorteil: Nicht nur die Arbeitnehmer- sondern auch die Arbeitgeberbeitragsanteile zur Sozialversicherung werden so gespart.
Etwas komplexer ist das Ganze bei Minijobbern. Denn hier greift die Steuerfreiheit nur dann, wenn die Entgelte individuell versteuert werden. Wie beschrieben, fallen dann aber auch hierbei keine Sozialversicherungsbeiträge, also etwa keine Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung an. Gleiches gilt für die normalerweise üblichen Umlagen.