49-Euro-Ticket als Jobticket: Steuerliche Vorteile
Die Deutsche Bahn bietet seit Mai 2023 das 49-Euro-Ticket an, das auch als Jobticket genutzt werden kann. Das Bundesfinanzministerium hat nun genauer ausgeführt, wie dieses lohnsteuerlich behandelt wird.
Das Wichtigste in Kürze:
Auf folgenden Zahlungen, die Unternehmen zusätzlich zum Arbeitsentgelt für Fahrtaufwendungen leisten, fallen keine Steuern an (§ 3 Nr. 15 EStG):
- Für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
- Für Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder
- zu einem Sammelpunkt, den der Arbeitgebernde dauerhaft definiert hat
Steuerlich begünstigt ist außerdem die verbilligte oder unentgeltliche Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs, private Fahrten eingeschlossen.
49-Euro-Ticket auf Nahverkehr beschränkt
Diese Bestimmungen gelten auch nach Einführung des 49-Euro-Tickets, wenn es als Jobticket dient.
In dem detaillierten Anwendungsschreiben, das die Finanzverwaltung am 15. August 2019 herausgegeben hat, werden viele Fragen zum Jobticket geklärt.
Demnach braucht es in Bezug auf die Handhabung des 49-Euro-Tickets keine spezielle Regelung. Denn das Deutschlandticket sieht lediglich die Nutzung des Nahverkehrs vor, die von Fernzügen ist nicht möglich. Aus diesem Grund ist es für die steuerliche Begünstigung auch nicht von Belang, ob das Jobticket privat eingesetzt wird.
Vorsicht bei der Höhe der Zuschüsse
In Bezug auf die Steuerbefreiung sind die Zuschüsse des Arbeitgebenden auf die Höhe der Aufwendungen der Arbeitnehmenden beschränkt. Im Fall des 49-Euro-Tickets bleiben demnach lediglich höchstens 49 Euro steuerfrei. Es ist ratsam, darüber hinausgehende Zuschüsse zu überprüfen.
Gewährt der Betrieb eine Zuzahlung von mindestens 25 Prozent auf den Verkaufspreis des Tickets, werden noch weitere fünf Prozent des Ausgabepreises erlassen. Damit reduziert sich der Preis des Tickets sowie der steuerfreie Höchstbetrag auf 46,55 Euro.
Wenn der Arbeitgebende also höhere Zuschüsse zahlt als die Beschäftigten Kosten haben, wird der Differenzbetrag wie ein steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt behandelt.
Quelle: haufe