Urlaubsabgeltung bei fortdauernden Beschäftigungsverboten
Eine Arbeitnehmerin durfte aufgrund mehrerer unmittelbar aufeinanderfolgender mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote fast bis zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses nicht arbeiten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass der angesammelte Urlaub dennoch abzugelten ist.
Eine Arbeitnehmerin durfte aufgrund mehrerer unmittelbar aufeinanderfolgender mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote fast bis zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses nicht arbeiten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass der angesammelte Urlaub dennoch abzugelten ist.
Rechtsgrundlage: Urlaubsanspruch trotz Beschäftigungsverbot
Gemäß § 24 Satz 2 MuSchG können Arbeitnehmerinnen den vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht genommenen Urlaub nach Ende des Verbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nehmen. Dies gilt auch bei mehreren Beschäftigungsverboten hintereinander.
Streitfall: Urlaubsabgeltung bei mehreren Beschäftigungsverboten
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um die Abgeltung von Urlaubsansprüchen aus mehreren Jahren. Eine Zahnärztin war aufgrund zweier Schwangerschaften und der damit verbundenen Beschäftigungsverbote bis zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses im März 2020 nicht arbeitsfähig.
Die Forderung der Arbeitnehmerin
Die Klägerin forderte die Abgeltung von 68 Urlaubstagen:
5 Tage Resturlaub aus dem Jahr 2017,
28 Tage Urlaub für 2018,
28 Tage Urlaub für 2019,
7 anteilige Urlaubstage für 2020.
Die Arbeitnehmerin argumentierte, dass ihr während der Beschäftigungsverbote Urlaubsansprüche entstanden seien, die nicht verfallen seien und daher ausgezahlt werden müssten.
Die Position des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber wies die Forderung zurück. Nach seiner Ansicht konnten während der Beschäftigungsverbote keine Urlaubsansprüche entstehen, da es an einer Arbeitspflicht und damit an einem Erholungsbedürfnis gefehlt habe.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Das BAG bestätigte den Anspruch der Arbeitnehmerin auf Abgeltung der Urlaubsansprüche und stellte fest:
1. Entstehung von Urlaubsansprüchen trotz Beschäftigungsverboten
Nach § 24 Satz 1 MuSchG sind Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots wie Arbeitszeiten zu behandeln. Dadurch entstehen auch während eines Beschäftigungsverbots Urlaubsansprüche in voller Höhe. Es spielt keine Rolle, ob das Verbot auf allgemeinen oder individuellen Gründen basiert.
2. Kein Verfall von Urlaubsansprüchen
Gemäß § 24 Satz 2 MuSchG verfällt der Urlaub aus der Zeit vor einem Beschäftigungsverbot nicht. Vielmehr darf dieser nach dem Ende des Beschäftigungsverbots im laufenden oder im darauffolgenden Urlaubsjahr genommen werden. Bei mehreren Beschäftigungsverboten hintereinander können Arbeitnehmerinnen ihren Urlaub ansammeln und nach dem letzten Verbot nehmen.
3. Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Nach § 7 Abs. 4 BUrlG müssen offene Urlaubsansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten werden. Da die Klägerin den Urlaub wegen der fortlaufenden Beschäftigungsverbote nicht nehmen konnte, besteht ein Anspruch auf Auszahlung der angesammelten Urlaubstage.
Praktische Bedeutung
Das Urteil des BAG zeigt, dass Arbeitnehmerinnen auch bei fortlaufenden Beschäftigungsverboten Anspruch auf Urlaub und dessen Abgeltung haben. Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass solche Urlaubsansprüche korrekt erfasst und berücksichtigt werden.
Hinweis: BAG, Urteil vom 20. August 2024, Az.9 AZR 226/23; Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27. April 2023, Az. 9 Sa 157/21