Was sind die Fürsorgepflichten von Arbeitgebern?

Der Arbeitgeber ist im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses zum Schutz von Leben und Gesundheit der für ihn tätigen Arbeitnehmer verpflichtet. Neben öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzbestimmungen sind dabei auch privatrechtliche Fürsorgevorschriften zu beachten.

Öffentlich-rechtliche Fürsorgepflichten:

Diese ergeben sich aus verschiedenen Gesetzen und Verordnungen, wie dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie weiteren Verordnungen zum Schutz der Arbeitnehmer (z. B. GefStoffV, BioStoffV) und Regelwerken der Berufsgenossenschaften.

Beispiele:

  • Regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen gemäß § 11 ArbSchG und § 3 ArbMedVV.
  • Beurteilung von Gefährdungen, die mit der Arbeit verbunden sind (§ 5 Abs. 1 ArbSchG).
  • Ausreichende und angemessene Unterweisung der Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 12 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG).
  • Einrichtung von Arbeitsplätzen nach den Vorgaben entsprechender Verordnungen (ArbStättV) oder berufsgenossenschaftlicher Vorgaben, einschließlich Homeoffice-, mobiler Arbeits- und Telearbeitsplätze (§ 2 Abs. 7 ArbStättV).

Privatrechtliche Fürsorgepflichten:

Gemäß § 618 Abs. 1 BGB muss der Arbeitgeber Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften so einrichten und unterhalten sowie Dienstleistungen so regeln, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt ist. Öffentliche Vorgaben sind ebenfalls zu beachten. Außerdem muss der Arbeitgeber gesundheitsschädigender Überanstrengung der Arbeitnehmer entgegenwirken.

Wichtige Aspekte:

  • Die Verpflichtung des Arbeitgebers, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, kann nicht aufgehoben oder eingeschränkt werden, auch nicht im Arbeitsvertrag (§ 619 BGB).
  • Ist dem Arbeitgeber eine gesundheitlich bedingte Minderung der Leistungsfähigkeit eines Arbeitnehmers bekannt, muss er dies berücksichtigen und dem Arbeitnehmer keine Arbeiten zuweisen, die dieser laut ärztlichem Attest nicht ausführen kann.
  • Bei möglichen gravierenden Schäden muss der Arbeitgeber stärkere Schutzmaßnahmen ergreifen, um einen etwaigen Schadenseintritt zu verhindern.
  • Reaktionsmöglichkeiten der Arbeitnehmer bei Verstößen:
  • Zurückbehaltung der Arbeitsleistung
  • Klage auf Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands
  • Anzeige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
  • Nutzung des allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Entfernungsrechts bei unmittelbarer erheblicher Gefahr

Kommt es zu einem Unfall aufgrund eines Verstoßes gegen die Fürsorgepflicht oder eine Schutzvorschrift, besteht Anspruch auf Ersatz des Personenschadens. Arbeitnehmer können auch selbst kündigen, wobei im Einzelfall geprüft werden muss, ob eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich ist.

Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit besteht der Anspruch auf Heilbehandlung bzw. Schadensersatz in der Regel nur gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft, es sei denn, der Arbeitgeber hat den Schaden vorsätzlich herbeigeführt (sog. "doppelter Vorsatz").

Sorgfaltspflicht vs. Fürsorgepflicht:

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bedeutet, dass er für seine Arbeitnehmer so sorgen muss, wie es von "anständig und gerecht denkenden Menschen" zu erwarten ist, während die Sorgfaltspflicht die Pflicht zur Erkennung und Vermeidung von Gefahren bedeutet. Die Sorgfaltspflicht ist damit Teil der Fürsorgepflicht.

Vorsorgepflicht des Arbeitgebers:

Neben der Fürsorgepflicht gibt es die Verpflichtung zur Vorsorge, insbesondere durch arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß der Arbeitsmedizinischen Vorsorge-Verordnung (ArbMedVV), die zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge unterscheidet.

Für Beamte:

Die Schutz- und Fürsorgepflicht des Dienstherrn für Beamte ist verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 4 GG und in § 78 BBG (für Bundesbeamte) bzw. § 45 BStG (für Landesbeamte) geregelt.

Betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM):

Arbeitnehmer, die innerhalb eines Jahres sechs oder mehr Wochen krank sind, haben Anspruch auf ein betriebliches Eingliederungsmanagement, um die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und den Arbeitsplatz zu erhalten.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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