Wegeunfall nach einem privaten Wochenendausflug beim Abholen von Arbeitsschlüsseln?
Ein Arbeitsunfall kann vorliegen, wenn eine Beschäftigte nach einem privaten Wochenendausflug auf dem Weg zu ihrer Wohnung verunglückt, um dort Arbeitsschlüssel und -unterlagen vor Arbeitsbeginn abzuholen. Das hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 2 U 15/22 R).
Am Unfalltag fuhr die Klägerin früh morgens von einem privaten Wochenendausflug zurück zu ihrer Wohnung, um Schlüssel und Unterlagen für ihren anschließenden Arbeitseinsatz bei der Eröffnung eines Gemeindezentrums in H. zu holen. Wenige Kilometer vor ihrem Wohnort verunglückte sie mit ihrem Pkw und wurde schwer verletzt.
Die Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen lehnten die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Doch die Revision der Klägerin war erfolgreich und führte zu einer Zurückverweisung an das Landessozialgericht. Die Klägerin könnte sich auf einem versicherten Betriebsweg befunden haben, wenn sie den Weg zur Abholung von Arbeitsschlüsseln und -unterlagen in ihrer Wohnung im Rahmen einer Weisung ihres Arbeitsgebers zurückgelegt hat.
Falls keine solche Weisung nachweisbar ist, könnte die Klägerin dennoch auf einem versicherten Weg verunfallt sein, wenn sie Arbeitsschlüssel und -unterlagen abholen wollte, die für ihre Arbeit unentbehrlich waren. Das Landessozialgericht muss hierzu noch die erforderlichen Feststellungen treffen.
Quelle: Bundessozialgericht