Wichtige Hinweise für Arbeitgeber beim Antrag auf Elternzeit
Arbeitnehmer haben das Recht, Elternzeit zu nehmen, um ihr Kind zu betreuen oder zu erziehen. Für Arbeitgeber bedeutet dies nicht nur eine Anpassung der Personalplanung, sondern auch die Beachtung wichtiger arbeitsrechtlicher Vorgaben – besonders nach den Änderungen durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV.
Regelungen zur Elternzeit
Die Elternzeit ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) festgelegt und umfasst eine befristete, unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Sie steht sowohl Vätern als auch Müttern zu, und der Arbeitgeber kann einen entsprechenden Antrag grundsätzlich nicht ablehnen. Zudem besteht ein besonderer Kündigungsschutz für Arbeitnehmer während der Elternzeit.
Anspruch und Antragstellung
Der Anspruch auf Elternzeit gilt für alle Arbeitnehmer, Auszubildende und auch für Beschäftigte in Heimarbeit – unabhängig von der Art des Arbeitsverhältnisses. Voraussetzung für den Antrag ist, dass der Arbeitnehmer mit dem Kind in einem Haushalt lebt und es selbst betreut. Der Antrag muss spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn beim Arbeitgeber eingereicht werden. Zudem muss sich der Arbeitnehmer für einen Zeitraum von zunächst zwei Jahren verbindlich festlegen, wie er seine Elternzeit gestalten möchte.
Eine wichtige Neuerung durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV: Der Antrag auf Elternzeit muss nicht mehr zwingend schriftlich erfolgen, sondern kann auch in Textform, etwa per E-Mail, eingereicht werden.
Verlängerung und Änderung der Elternzeit
Sobald Elternzeit beantragt wurde, ist der Arbeitnehmer an den festgelegten Zeitraum gebunden. Eine vorzeitige Beendigung oder Veränderung der Elternzeit ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich – dieser darf seine Zustimmung jedoch nicht ohne triftigen Grund verweigern. In Fällen einer erneuten Schwangerschaft kann die Elternzeit auch ohne Zustimmung vorzeitig beendet werden.
Teilzeit während der Elternzeit
Es besteht die Möglichkeit, während der Elternzeit bis zu 32 Stunden pro Woche zu arbeiten. Ein Antrag auf Teilzeit muss ebenfalls in Textform eingereicht werden und muss die gewünschten Arbeitszeiten sowie den Stundenumfang festlegen. Der Arbeitgeber kann den Teilzeitantrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen – eine pauschale Ablehnung reicht nicht aus.
Kündigungsschutz und Urlaubsanspruch
Während der gesamten Elternzeit genießen Mitarbeiter einen besonderen Kündigungsschutz, der auch für jeden einzelnen Abschnitt der Elternzeit gilt. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa aus dringenden betrieblichen Gründen.
Der Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch während der Elternzeit um ein Zwölftel pro Monat kürzen, sofern der Arbeitnehmer nicht in Teilzeit arbeitet. Diese Kürzung gilt nicht nur für den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern auch für vertraglich vereinbarten Mehrurlaub. Eine Kürzung des Urlaubsanspruchs muss dem Mitarbeiter ausdrücklich mitgeteilt werden. Wird das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit beendet, muss der Arbeitgeber den Resturlaub abgelten.
Fazit
Arbeitgeber müssen beim Umgang mit Anträgen auf Elternzeit verschiedene rechtliche Anforderungen beachten – von der Frist zur Antragstellung bis hin zum Kündigungsschutz. Das Bürokratieentlastungsgesetz IV erleichtert dabei einige bürokratische Hürden, beispielsweise durch die Möglichkeit, den Antrag in Textform einzureichen. Dennoch bleibt es wichtig, die Rechte der Mitarbeiter während der Elternzeit zu wahren und alle relevanten Regelungen korrekt anzuwenden.
Quelle: BEEG