7.1 Was sind medizinische Anwendungsfälle im Sinne der ePA?
Bei einem medizinischen Anwendungsfall handelt es sich um einen gesetzlich definierten Prozess zur Unterstützung der medizinischen Versorgung (gemäß § 342 Abs. 2a–c SGB V), der automatisiert abläuft und von der ePA unterstützt wird. Dazu übernimmt die ePA automatisch Daten aus anderen Anwendungen der Telematikinfrastruktur, z. B. aus dem E-Rezept. Auf diese Weise stehen den an Ihrer Behandlung beteiligten Leistungserbringenden Informationen, die im Rahmen Ihrer
gesundheitlichen Versorgung bereits von anderen Beteiligten erhoben wurden, unmittelbar zur Verfügung.
7.2 Welche medizinischen Anwendungsfälle gibt es bereits?
Ab dem 15. Januar 2025 können Sie die elektronische Medikationsliste zur Unterstützung Ihrer Behandlung nutzen. Die elektronische Medikationsliste enthält automatisch alle mittels E-Rezept verordneten und auf Basis der Verordnungen an Sie abgegebenen Arzneimittel. Mithilfe dieser Informationen haben Sie und Ihre Leistungserbringenden einen schnellen Überblick über Ihre Medikation.
Voraussichtlich ab dem 15. Juli 2025 wird Ihnen der digitale Medikationsprozess zur Verfügung stehen. Der digitale Medikationsprozess baut zukünftig auf den Daten der elektronischen Medikationsliste auf und erweitert diese um Daten zur Prüfung der Sicherheit Ihrer Arzneimitteltherapie (wie z. B. Ihr Köpergewicht oder Informationen zu Ihrer Nierenfunktion) sowie die Unterstützung der Leistungserbringenden bei der Erstellung Ihres elektronischen Medikationsplans direkt aus der ePA. Der digitale Medikationsprozess trägt z. B. durch die Unterstützung bei der Vermeidung unerwünschter Arzneimittelwechselwirkungen zu Ihrer Gesundheit bei. Ihre Krankenkasse stellt Ihnen rechtzeitig aktualisierte Informationen zu allen
Anwendungsfällen der ePA bereit.
7.3 Welche weiteren medizinischen Anwendungsfälle wird die ePA zukünftig unterstützen?
Der Gesetzgeber plant die Unterstützung weiterer medizinischer Anwendungsfälle durch die ePA. Das Nähere zu Einführung, Umfang und Nutzung zukünftiger Anwendungsfälle wird vom Bundesministerium für Gesundheit noch geregelt. Ihre Krankenkasse informiert Sie rechtzeitig.
7.4 Muss ich die medizinischen Anwendungsfälle der ePA nutzen?
Wie bei der ePA selbst liegt auch hier die Entscheidung bei Ihnen: Wenn Sie nicht wollen, dass Daten durch einen medizinischen Anwendungsfall automatisch in Ihrer ePA bereitgestellt werden, können Sie dem einzelnen Anwendungsfall direkt über die ePA-App Ihrer Krankenkasse widersprechen. Einen einmal erteilten Widerspruch können Sie jederzeit widerrufen.
Weitere Informationen zu Widerspruchsmöglichkeiten finden Sie im Abschnitt 10.2 Welche Widerspruchsmöglichkeiten bestehen im Zusammenhang mit der ePA und einzelnen Zugriffsberechtigungen?
7.5 Ich möchte die elektronische Medikationsliste der ePA nicht nutzen. Was muss ich tun?
Wenn Sie die elektronische Medikationsliste der ePA nicht nutzen wollen, können Sie Widerspruch dagegen einlegen. Es gibt zwei Möglichkeiten:
▪ Sie widersprechen dem medizinischen Anwendungsfall an sich. In diesem Fall erhält die ePA zwar weiterhin eine Medikationsliste mit den Informationen über alle Ihre verordneten und eingelösten E-Rezepte, allerdings ist die Nutzung dieser Informationen durch Ihre Leistungserbringenden nicht mehr möglich. Nur Sie selbst können die vollständige Medikationsliste mit der ePA-App noch einsehen.
▪ Sie widersprechen dem gesamten Datenaustausch zwischen E-Rezept und ePA. Eine möglicherweise bereits vorhandene Medikationsliste wird dann aus der ePA gelöscht. Diese Daten stehen auch bei Einführung des digitalen Medikationsprozesses unwiderruflich nicht zur Verfügung. Für den Fall, dass Sie Ihren Widerruf später zurücknehmen und dann den digitalen Medikationsprozess nutzen möchten, werden Arzneimittelverordnungen und -abgaben erst ab diesem Zeitpunkt erfasst.
Einen einmal erteilten Widerspruch können Sie jederzeit widerrufen. Einen einmal erteilten Widerspruch können Sie jederzeit widerrufen. Weitere Informationen zu Widerspruchsmöglichkeiten finden Sie im Abschnitt 10.2 Welche Widerspruchsmöglichkeiten bestehen im Zusammenhang mit der ePA und einzelnen Zugriffsberechtigungen?