10. Die Möglichkeiten des Widerspruchs im Rahmen der elektronischen Patientenakte (ePA)

10.1 Ich möchte nicht, dass eine ePA für mich angelegt wird. Was muss ich tun?

Im Rahmen der Einführung der Widerspruchslösung für die ePA sieht der Gesetzgeber eine Widerspruchsfrist von 6 Wochen gegen die Einrichtung der ePA vor, nachdem Ihnen entsprechende Informationen von Ihrer Krankenkasse übermittelt wurden. Das gleiche Verfahren gilt auch, wenn Sie erstmalig Kontakt mit der gesetzlichen Krankenversicherung haben.

Wenn Sie also keine ePA haben möchten, widersprechen Sie der Bereitstellung gegenüber Ihrer Krankenkasse. Nähere Informationen zum Verfahren erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse.

10.2 Welche Widerspruchsmöglichkeiten bestehen im Zusammenhang mit der ePA und einzelnen Zugriffsberechtigungen?

Im Rahmen der ePA gibt es eine Vielzahl von Widerspruchsmöglichkeiten, die Ihnen die Ausgestaltung der Nutzung entsprechend Ihren Bedürfnissen ermöglicht. Die folgende Tabelle 3 stellt die Widerspruchmöglichkeiten dar. Einen erteilten Widerspruch können Sie dabei jederzeit widerrufen. Das zum Widerspruch genutzte Verfahren kann dabei vom Verfahren des Widerrufs abweichen. So könnten Sie z. B. einen Widerspruch direkt über die ePA-App erteilt haben, diesen
aber über die Ombudsstelle der Krankenkasse widerrufen. 

Mithilfe der ePA-App haben Sie die Möglichkeit, dem Zugriff durch einzelne Leistungserbringereinrichtungen explizit zu widersprechen. Der Widerspruch kann dabei vor oder nach dem Besuch in der entsprechenden Leistungserbringereinrichtung in der ePA-App erteilt werden. Ein Widerspruch bezieht sich immer auf die gesamte Akte. Ein einmal erklärter Widerspruch kann jederzeit über die ePA-App zurückgenommen werden. Wenn Sie die ePA-App nicht nutzen, stehen Ihnen die anderen in der Tabelle genannten Verfahren zur Verfügung.

Tabelle 3: Widerspruchsmöglichkeiten im Rahmen der ePA-Nutzung

Widerspruch gegenErteiltAuswirkung
die ePA*

mittels ePA-App Ihrer
Krankenkasse (nur bei
bestehender ePA)

gegenüber Ihrer
Krankenkasse

Es wird keine ePA für Sie angelegt. Sollte Ihr
Widerspruch nach der 6-wöchigen Frist im
Rahmen der Erstanlage eintreffen, werden
die angelegte ePA und die in ihr befindlichen
Daten unwiderruflich gelöscht.
den Zugriff auf die ePA durch
eine
Leistungserbringereinrichtung*

mittels ePA-App Ihrer
Krankenkasse

gegenüber der
Ombudsstelle

Die betroffene Leistungserbringereinrichtung
kann bis zum Widerruf nicht auf die Daten in
Ihrer ePA zugreifen und damit keine Daten in
der ePA lesen oder einstellen. Bereits von
der Leistungserbringereinrichtung
heruntergeladene Daten bleiben in der
Behandlungsdokumentation der Einrichtung
verfügbar.
das Einstellen von Dokumenten
in einer Behandlungssituation
durch eine
Leistungserbringereinrichtung
gegenüber einer
Leistungserbringer-
einrichtung (z. B. im
Rahmen eines Vor-Ort-
Besuchs oder einer
Videosprechstunde)
Die Leistungserbringereinrichtung stellt die
vom Widerspruch betroffenen Daten nicht in
die ePA ein. Die Informationen stehen somit
nicht in Ihrer ePA für Sie und andere
Leistungserbringende zur Verfügung.
das Einstellen von Daten zu in
Anspruch genommenen
Leistungen
mittels ePA-App Ihrer
Krankenkasse

gegenüber Ihrer
Krankenkasse
Ihre Krankenkasse stellt keine Daten zu von
Ihnen in Anspruch genommenen Leistungen
in die ePA ein.
die medizinischen
Anwendungsfälle der ePA*
mittels ePA-App Ihrer
Krankenkasse

gegenüber der
Ombudsstelle
Die Nutzung des jeweiligen Anwendungsfalls
ist nicht möglich. Detaillierte Informationen
zu den Auswirkungen des Widerspruchs
finden Sie im Abschnitt 7 Die medizinischen
Anwendungsfälle der elektronischen
Patientenakte (ePA).
die Nutzung der ePA-Daten zu
Forschungszwecken**
mittels ePA-App Ihrer
Krankenkasse
(voraussichtlich ab dem
15. Juli 2025)

gegenüber der
Ombudsstelle
Die Nutzung der ePA-Daten zu
Forschungszwecken ist entweder insgesamt
oder für die angegebenen Zwecke nicht mehr
zulässig. Die bis zum Widerspruch
übermittelten und für konkrete
Forschungsvorhaben bereits verwendeten
Daten dürfen weiterhin für diese
Forschungsvorhaben verarbeitet werden.
Weitere Informationen finden Sie im
Abschnitt 12 Die Nutzung der Daten der
elektronischen Patientenakte (ePA) zu
gemeinwohlorientierten Zwecken.

** Bei einem Kassenwechsel überträgt Ihre bisherige Krankenkasse die Widerspruchsinformation an Ihre neue Krankenkasse. 
*** Ab voraussichtlich dem 15. Juli 2025 überträgt Ihre Krankenkasse die Widerspruchsinformation zur neuen Krankenkasse.

10.3 Habe ich Nachteile bei meiner Gesundheitsversorgung, wenn ich der ePA insgesamt oder einzelnen Funktionen widerspreche?

Sollten Sie sich dazu entscheiden, die ePA oder einzelne ihrer Möglichkeiten nicht zu nutzen, entstehen Ihnen hieraus keine Nachteile für Ihre Gesundheitsversorgung. Ihre Gesundheitsversorgung bleibt auch künftig durch die etablierten Verfahren gewährleistet. Allerdings steht Ihnen dann der genannte Nutzen der ePA auch nicht zur Verfügung. Nähere Informationen dazu finden Sie im Abschnitt 3 Der Nutzen der elektronischen Patientenakte (ePA).

10.4 Was muss ich tun, wenn ich die ePA nicht mehr will?

Sie haben grundsätzlich und jederzeit die Möglichkeit, Ihre ePA komplett zu schließen, also löschen zu lassen. Dazu müssen Sie der Nutzung der ePA gegenüber Ihrer Krankenkasse widersprechen. Dieser Widerspruch gegen die Nutzung der ePA muss gegenüber Ihrer Krankenkasse in einer geeigneten Form ausgesprochen werden. Dies kann beispielsweise über die von Ihrer Krankenkasse bereitgestellte ePA-App geschehen oder aber schriftlich, z. B. per Brief. Zum genauen Vorgehen
wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.

Der Widerspruch gegen eine bestehende ePA hat deren Löschung zur Folge. Von der Löschung betroffen sind alle Inhalte Ihrer Akte: sämtliche Dokumente, erteilte Berechtigungen und Protokolleinträge. Die Verantwortung zur Sicherung der in Ihrer Akte gespeicherten Dokumente obliegt in diesem Fall Ihnen. Wenn Sie bestimmte Dokumente auch nach Schließung Ihrer ePA behalten wollen, müssen Sie diese anderweitig speichern.

Nutzen Sie die von Ihrer Krankenkasse bereitgestellte ePA-App zum Zugriff auf die ePA, haben Sie die Möglichkeit, die Protokolldaten ebenfalls auf Ihrem eigenen Endgerät zu sichern. Die Anwendung bietet Ihnen dazu eine entsprechende Funktion an. Neben der Sicherung der Dokumente ist auch die Sicherung der Protokolldaten aus Sicht des Datenschutzes sinnvoll, damit Sie später nachvollziehen können, wer Zugriff auf Ihre Akte hatte. Auch die Ombudsstelle Ihrer Krankenkasse kann Ihnen die Protokolle in geeigneter Form bereitstellen. Näheres dazu finden Sie im Abschnitt 8.3 Wie unterstützt mich die Ombudsstelle meiner Krankenkasse bei der Nutzung der ePA?

Wichtig zu wissen: Sie müssen die Protokolle anfordern oder abrufen, bevor Ihr Widerspruch gegen die Nutzung der ePA wirksam wird.

10.5 Ich habe der ePA widersprochen, möchte sie aber jetzt doch haben. Was muss ich tun?

Sie haben jederzeit die Möglichkeit, Ihren Widerspruch gegenüber der Krankenkasse rückgängig zu machen. Dies können Sie z. B. über die ePA-App Ihrer Krankenkasse oder aber auch schriftlich erklären. Nähere Informationen zum Verfahren erhalten Sie bei Bedarf von Ihrer Krankenkasse.

10.6 Was passiert mit der ePA nach meinem Tod?

Da die ePA als lebenslange Akte konzipiert ist, hat der Gesetzgeber auch Regelungen für den Todesfall getroffen. Eine Krankenkasse hat die ePA binnen 12 Monaten nach Kenntnis über den Tod einer versicherten Person zu löschen hat. Es sei denn, es werden entgegenstehende berechtigte Interessen Dritter geltend gemacht und nachgewiesen.

Ihr Kontakt zu uns

Postfach 10 01 60
85001 Ingolstadt