Unterstützung bei Behandlungsfehler

Ein Behandlungsfehler ist eine nicht ordnungsgemäße, d. h. nicht den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden allgemein anerkannten medizinischen Standards entsprechende Behandlung durch einen Arzt oder eine Ärztin oder auch einen Angehörigen anderer Heilberufe.

Auf einen Blick

  • Zur Feststellung, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, ist ein Gutachten erforderlich.
  • Ein gutachterlich festgestellter Behandlungsfehler ist keine Garantie für einen Erfolg vor Gericht.
  • Eine formlose - wenn möglich chronologische - Schilderung des Behandlungsablaufs ist erforderlich.
Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?

Behandelt ein Arzt/Ärztin einen Patienten, muss die Behandlung nach dem jeweiligen Facharztstandard für diese Behandlung der Erkrankung oder Verletzung erfolgen. Der Facharztstandard legt fest, welches Verhalten in der konkreten Situation erwartet wird. Der Arzt schuldet daher rechtlich nicht die Wiederherstellung der Gesundheit. Erfolgt die Behandlung nach dem Facharztstandard liegt daher meist kein Behandlungsfehler vor, sind die Folgen für den Patienten auch noch so schwer. Führen jedoch Abweichungen vom Facharztstandard zu einem Gesundheitsschaden, kann ein Behandlungsfehler vorliegen.

Neben dem klassischen „handwerklichen“ Fehler z.B. bei der Operation können auch andere Fehler zu einem Schadenersatzanspruch führen (Aufzählung ist beispielhaft und nicht vollständig):

Diagnosefehler:
Der Arzt stellt anhand der vorliegenden Befunde die falsche Diagnose und behandelt entsprechend falsch, nicht oder nicht rechtzeitig.

Befunderhebungsfehler:
Der Arzt versäumt es die für die Diagnosestellung erforderliche Befunde (z.B. Laborwerte, Ultraschall, Wehenschreiber, Röntgen- , CT und MRT-Bilder) zu erstellen bzw. erstellen zu lassen und behandelt deshalb falsch, nicht oder nicht rechtzeitig.

Organisationsfehler und ähnliches:
Die Behandlung erfolgt nicht rechtzeitig, weil Personal fehlt.
Die OP wird abgebrochen, weil das erforderliche Implantat (künstliche Hüfte, Schrittmacher usw.) nicht vorhanden ist.
Der Operateur ist für den Eingriff nicht qualifiziert.
Es wird gegen elementare Hygienevorschriften (z.B. Händedesinfektion vor der Untersuchung) verstoßen.

Aufklärungsfehler:
Die Aufklärung ist z.B. nicht ausführlich, verständlich, umfangreich oder nicht rechtzeitig erfolgt. Wurden z.B. folgende Fragen besprochen?

  • War die durchgeführte Operation (jetzt schon) zwingend notwendig (indiziert) oder gab es konservative (nicht-operative) Alternativen zu dem Eingriff?
  • Gab es andere, gleichwertige OP-Methoden?
  • Lagen patientenspezifische Risiken (z.B. viele Vor-Operationen) vor?
  • Welche schwerwiegenden Risiken (Querschnitt, Inkontinenz, Lähmungen usw.) hat die OP?
  • Welche Erfolgsaussichten hat der Eingriff?
Welche Unterstützung bietet die Audi BKK?

Die Mitarbeiter der Audi BKK verfügen über fundierte medizinische Grundkenntnisse – sind aber keine Ärzte. Für die Beurteilung, ob ein Behandlungsfehler vorliegt oder nicht, werden deshalb Fachgutachter des Medizinischen Dienstes (MD) mit der Erstellung eines Fachgutachtens beauftragt. Dieses Gutachten ist für Versicherte der Audi BKK selbstverständlich kostenfrei und hilft im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung dem beauftragten Anwalt bei der Begründung der Klage.

Meist sind sowohl der Patient, als auch die Audi BKK durch einen Behandlungsfehler geschädigt. Können Sie mangels Rechtsschutzversicherung Ihre Ansprüche nicht durchsetzen, macht die Audi BKK möglicherweise den Schaden, der für ihre Versichertengemeinschaft (Behandlungskosten) entstanden ist, beim Verursacher geltend. Das Ergebnis – meist im Rahmen eines Klageverfahrens – ist dann wegweisend für Ihre Ansprüche.

Hinweis: Die Audi BKK ist nur zur Geltendmachung des eigenen Schadens berechtigt und kann daher keine Ansprüche ihrer Versicherten (Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Zuzahlungen usw.) geltend machen.

Was muss ich als betroffener Patient beachten?

Für die Begutachtung müssen die unter Umständen recht umfangreichen Behandlungsunterlagen von den verschiedenen Ärzten und Krankenhäusern angefordert werden. Es kann also geraume Zeit vergehen, bis alle Unterlagen vollständig sind. Auch die Begutachtung selbst kann einige Monate in Anspruch nehmen.

Die Gutachter des Medizinischen Dienstes sind unabhängig und neutral. Wird in einem MD-Gutachten ein Behandlungsfehler festgestellt, bedeutet das nicht automatisch, dass auch ein im Rahmen eines Gerichtsverfahrens beauftragter Gutachter dieser Auffassung folgt. Allerdings muss der Gerichtsgutachter bei der Erstellung des Gutachtens das MD-Gutachten berücksichtigen und Abweichungen begründen.

Wann verjähren Ansprüche aus einem Behandlungsfehler?

Die Ansprüche verjähren nach 3 Jahren (am Ende des Jahres), gerechnet von dem Zeitpunkt an, an dem der Schaden und der Verursacher des Schadens bekannt sind. Dabei kann diese Frist mit dem Zeitpunkt beginnen, an dem es sich aufdrängt, dass bei der Behandlung etwas „schief gelaufen“ ist – also auch ohne medizinisches Gutachten.

Beispiel:
Operation am falschen Bein am 12.03.2022 – der Anspruch verjährt mit Ablauf des 31.12.2025

Was kann ich bei Beschwerden über Ärzte oder Krankenhauspersonal tun?

Sind Sie mit der persönlichen Behandlung in einem Krankenhaus unzufrieden, ist das Personal unfreundlich oder das Essen ungenießbar, so ist das Sache des Beschwerdemanagements der Klinik oder der Klinikleitung selbst. Handelt es sich um einen niedergelassenen Arzt, wenden Sie sich bitte an die zuständige Ärztekammer.  

Welcher Sonderfall besteht beim Zahnersatz?

Passt der Zahnersatz nicht oder sind Brücken und Kronen nicht sorgfältig genug hergestellt oder eingesetzt worden, ist zwingend ein Mängelrügeverfahren durchzuführen. Sprechen Sie bitte Ihren Kundenberater an.

Kann es zu Komplikationen kommen?

Komplikationen sind Risiken einer OP, die auch bei größtmöglicher Sorgfalt des Arztes auftreten können. Typisch sind Nachblutungen, Wundheilungsstörungen, Infektionen, Thrombosen usw. Treten Komplikationen auf ist daher der Nachweis, dass sie dennoch auf Fehler des Arztes zurück zu führen sind, kaum zu führen. Eine Ausnahme wäre, wenn zu spät auf die aufgetretene Komplikation reagiert worden ist.

Wie stehen die Erfolgschancen?

Für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers reicht es nicht aus, dass Fehler bei der Behandlung begangen wurden. Das weitaus größere Problem liegt darin den Nachweis zu erbringen, dass der eingetretene Schaden nur auf den Fehler des Arztes zurück zu führen ist und keine anderen Ursachen dafür in Frage kommen. Da der Patient hierfür beweispflichtig ist, scheitern viele Ansprüche an dem fehlenden Nachweis der Kausalität des Fehlers für den Schaden.

Eine Ausnahme bildet der sogenannte „grobe Behandlungsfehler“. Begeht der Arzt Fehler, die so weit vom medizinischen Standard abweichen, dass er/sie schlichtweg nicht mehr nachvollziehbar sind, kann sich die Beweislast zu Gunsten des Patienten auf die Seite des Arztes verlagern. In einem solchen Fall sind die Erfolgsaussichten in der Regel sehr gut. 

Inanspruchnahme

Für eine Prüfung, ob in Ihrem Fall ein Behandlungsfehler vorliegt, benötigen wir eine kurze und formlose aber möglichst chronologische Schilderung des Behandlungsablaufs. Daraus sollten folgende Punkte hervorgehen:

  • Was wurde behandelt? Welche Beschwerden traten wann auf?
  • Welche Ärzte haben behandelt? Über welchen Zeitraum?
  • Welche Befunde (Laborwerte, Sonographie-, Röntgen-, MRT-Bilder usw.) wurden von wem erhoben/angefertigt?
  • Welcher möglichst konkrete Vorwurf wird welchem Arzt/Krankenhaus gemacht?
  • Welchen Anwalt haben Sie ggf. mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragt?
  • Da Ärzte und Krankenhäuser an die ärztliche Schweigepflicht gebunden sind, benötigten wir darüber hinaus eine Schweigepflichtentbindungserklärung. Nur mit dieser Erklärung dürfen Ärzte und Krankenhäuser Unterlagen an die Audi BKK herausgeben.

    Gerne können Sie auch mit unseren spezialisierten Kundenberatern unter der Telefonnummer 0841/887-521 Kontakt aufnehmen.

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