Kinderkrankengeld

Husten, Schnupfen, Fieber, Magen-Darm – besonders in den ersten Jahren sind Kinder häufig krank. Für berufstätige Eltern bedeutet das einen Spagat zwischen Job und Familie. 

Damit Sie sich zu 100 Prozent auf die Betreuung Ihrer Kleinen konzentrieren können, unterstützen wir Sie mit dem Kinderkrankengeld. So haben Sie keine größeren finanziellen Einbußen, solange das Gehalt Ihres Arbeitgebers oder Ihrer Arbeitgeberin ausbleibt.

Im neuen Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) ist vorgesehen, dass der Anspruch auf die Kinderkrankengeldtage in den Jahren 2024 und 2025 erhöht wird.

Auf einen Blick

  • Anspruch auf Freistellung von der Arbeit und Kinderkrankengeld für die Kalenderjahre 2024 und 2025 mit bis zu 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kind (statt bisher 10)
  • 35 Arbeitstage Kinderkrankengeld als Höchstanspruch bei mehreren Kindern (statt bisher 25)
  • Für Alleinerziehende besteht der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit und Kinderkrankengeld für 30 Arbeitstage je Kind (statt bisher 20) und der Höchstanspruch besteht für insgesamt 70 Arbeitstage (statt bisher 50) bei mehreren Kindern.
  • Kinderkrankengeld in Höhe von 90 Prozent Ihres Nettoverdienstes (2024: max. 120,75 Euro pro Tag)
  • Beitragsfreie Leistung im Rahmen Ihrer Krankenversicherung
  • Ehemalige – Sonderregelung – für 2023 aufgrund der Corona-Pandemie läuft Ende 2023 aus.

Kinderkrankengeld – Ihr Kind steht an erster Stelle

Für die Betreuung eines kranken Kindes bleibt meist ein Elternteil zuhause. Denn jetzt brauchen die Kleinen besonders viel Fürsorge. Dafür können sich gesetzlich versicherte Beschäftigte von der Arbeit freistellen lassen und Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen. Der Lohnausfall wird damit ausgeglichen.

Als Nachweis gilt eine ärztliche Bescheinigung, der sogenannte Kinderkrankenschein. Das Kinderkrankengeld kann bis zum 12. Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zum Kinderkrankengeld

Welche Voraussetzungen gelten für das Kinderkrankengeld?
  • Sie sind berufstätig, gesetzlich versichert und haben selbst Anspruch auf Krankengeld.
  • Ihr Kind ist gesetzlich versichert.
  • Sie haben eine Bescheinigung vom Arzt oder der Ärztin, dass Ihr Kind aufgrund einer Krankheit betreut und gepflegt werden muss.
  • Ihr Kind ist noch nicht zwölf Jahre alt. Die Altersgrenze gilt nicht, wenn Ihr Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
  • Es gibt in Ihrem Haushalt keine andere Person, die Ihr Kind pflegen, betreuen oder beaufsichtigen kann.
Wie hoch ist mein Kinderkrankengeld?
  • Die Audi BKK zahlt Ihnen bis zu 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts (bis zur Beitragsbemessungsgrenze). Bei Einmalzahlungen, wie z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Krankenbezug sind es sogar 100 Prozent.
  • Die Höchstgrenze für das Kinderkrankengeld liegt bei 120,75 Euro im Jahr 2024 pro Tag.
  • Damit für Sie in der Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung keine Nachteile entstehen, werden aus dem ermittelten Kinderkrankengeld die Beiträge abgezogen und an die zuständigen Sozialversicherungsträger abgeführt. Natürlich nur dann, wenn für Sie Versicherungspflicht in der jeweiligen Versicherung besteht.
  • Hinweis: Während Sie Kinderkrankengeld beziehen, sind sie bei uns beitragsfrei krankenversichert.
Wie beantrage ich Kinderkrankengeld?

Schritt 1: Ihr Kind ist erkrankt. Sie gehen mit ihm zum Kinderarzt oder zur Kinderärztin. Hier teilen Sie mit, dass Sie berufstätig sind.

Schritt 2: Sie erhalten eine Bescheinigung von Ihrem Kinderarzt oder Ihrer Kinderärztin über die Erkrankung Ihres Kindes und die Notwendigkeit einer Versorgung, dabei handelt es sich um das Attest „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“.

Schritt 3: Sie legen Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin eine Kopie des Attests vor. Zudem reichen Sie die Bescheinigung und den Antrag auf Kinderkrankengeld bei uns ein. 

Schritt 4: Von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin erhalten wir alle nötigen Informationen zur Berechnung Ihres Kinderkrankengeldes. Benötigen wir zusätzliche Informationen, kommen wir auf Sie zu.

Schritt 5: Wir überweisen Ihnen das Kinderkrankengeld auf Ihr Konto.

Welche Sonderregelungen bestanden im Jahr 2023 rund um Corona?

Gesetzlich Versicherte hatten im Jahr 2023 pro Kind und Elternteil bis zu 30 Arbeitstage Anspruch auf Kinderkrankengeld. Bei mehreren Kindern betrug die Höchstanspruchsdauer je Elternteil 65 Arbeitstage.

Alleinerziehende erhielten im Jahr 2023 je Kind 60 Arbeitstage, bei mehreren Kindern maximal 130 Arbeitstage.

Der Anspruch auf ein Kinderkrankengeld aus pandemiebedingten Gründen endete mit Ablauf des 07.04.2023. Damit bestand für Betreuungszeiten ab dem 08.04.2023 kein Anspruch mehr auf Kinderkrankengeld, sofern das Kind aus Gründen nach § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V (Corona-Pandemie) betreut werden musste. Dies galt auch für zu diesem Zeitpunkt laufende Betreuungszeiten.

Bei Erkrankung des Kindes blieb der erweiterte Anspruch darüber hinaus für das Kalenderjahr 2023 erhalten. Diese Corona-Sonderregelung lief Ende 2023 jedoch aus.

Aufgrund des neuen Pflegestudiumstärkungsgesetz gelten für die Kalenderjahre 2024 und 2025 neue Werte für die Höchstanspruchstage auf Kinderkrankengeld.

Was muss ich bei der Steuererklärung vorlegen?
  • Wenn Sie Kinderkrankengeld erhalten haben, müssen Sie dies auch in Ihrer Steuererklärung belegen. Wir übermitteln dem Finanzamt automatisch bis Ende Februar des Folgejahres die Höhe und die Zeiträume Ihres Kinderkrankengeldbezugs. 
  • Die Finanzamtsbescheinigung senden wir Ihnen kurz nach der Übermittlung per Post zu. Heben Sie die Bescheinigung für Ihre Steuererklärung gut auf.
Was ist, wenn mein Kind privat versichert ist?

Sollte Ihr Kind privat versichert sein, ist der Bezug von Kinderkrankengeld nicht möglich. Auch nicht, wenn das betreuende Elternteil gesetzlich krankenversichert ist.

Kann ich meinen Anspruch auf Kinderkrankengeld auch an den anderen Elternteil übertragen?

Ist der Anspruch auf Kinderkrankengeld erschöpft, kann der noch vorhandene Anspruch des anderen Elternteils übertragen werden. Die Übertragung des Anspruchs eines Lebensgefährten, der nicht die Elterneigenschaft besitzt, ist nicht möglich.

Voraussetzung ist, dass die Krankenkassen der Elternteile und der Arbeitgeber desjenigen, der von der Arbeit freigestellt wird, der Übertragung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld zustimmen.

Weiterer Anspruch auf Kinder­krankengeld –
Mitaufnahme als Begleitperson bei stationärer ­Behandlung aus medizinischen Gründen

Welche Voraussetzungen gelten für das Kinderkrankengeld bei Mitaufnahme als Begleitperson?

Das neue Pflegestudiumstärkungsgesetz sieht vor, dass berufstätige Eltern (mit Anspruch auf Krankengeld versichert) ab dem 01.01.2024 einen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, wenn sie zusammen mit dem erkrankten Kind stationär aufgenommen werden.

Dann besteht so lange Anspruch auf Kinderkrankengeld, wie die Mitaufnahme dauert. Es ist keine Höchstanspruchsdauer vorgesehen. Eine Anrechnung auf die eigentlichen Kinderkrankengeldtage ist ebenfalls nicht vorgesehen.

Allerdings ist geregelt, dass der Anspruch nur besteht, wenn die Mitaufnahme medizinisch notwendig und das Kind unter 12 Jahre alt ist oder eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist.

Die stationäre Einrichtung würde dem Elternteil dann bescheinigen, dass die Mitaufnahme aus medizinischen Gründen erfolgt ist und wie lange sie dauert.

Ist das Kind erst höchstens/bis zu acht Jahre/n alt, geht man immer davon aus, dass die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist. In dem Fall würde nur die Aufenthaltsdauer von der stationären Einrichtung bescheinigt werden.

Der Anspruch besteht für den Elternteil, der aufgrund der Mitaufnahme der Arbeit fernbleibt, unabhängig davon, bei welcher gesetzlichen Krankenkasse das Kind versichert ist.

Was bedeutet stationäre Behandlung?

Zu einer stationären Behandlung in diesem Sinne gehören voll-, teil- sowie tagesstationäre Krankenhausbehandlungen, stationäre Vorsorgeleistungen sowie stationäre Rehabilitation (nicht bei Mutter-/Vater-Kind-Kuren), sofern die Audi BKK der Kostenträger ist.

Wird die Leistung zeitlich begrenzt und auf den grundsätzlichen Anspruch auf Kinderkrankengeld angerechnet?

Bei einer aus medizinischen Gründen notwendigen Mitaufnahme als Begleitperson während einer stationären Behandlung Ihres Kindes besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld für die Dauer der medizinisch notwendigen Maßnahme.

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme als Begleitperson wird nicht auf die begrenzte Anzahl von Kinderkrankengeldtagen bei häuslicher Betreuung (siehe weiter oben) angerechnet.

Wie kann ich das Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen?

Sofern Eltern als medizinisch erforderliche Begleitperson bei einer stationären Behandlung Ihres Kindes mitaufgenommen werden, ist das Vorliegen der medizinischen Gründe sowie die Dauer der medizinisch notwendigen Mitaufnahme von der stationären Einrichtung (Krankenhaus oder einer Vorsorge- bzw. Rehaeinrichtung) gegenüber dem begleitenden Elternteil zu bescheinigen. Die Bescheinigung dient als Nachweis gegenüber der Audi BKK für die Beantragung des Kinderkrankengeldes.

Ist das Kind höchstens acht Jahre alt, wird die Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson aus medizinischen Gründen unwiderlegbar vermutet, weshalb in diesen Fällen nur eine Bescheinigung für die Dauer der medizinisch notwendigen Mitaufnahme erfolgen muss.

Liegen keine medizinischen Gründe für die Mitaufnahme oder Anwesenheit der Begleitperson (wie z.B. persönliche oder familiäre Gründe) vor, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld. In diesen Fällen ist daher keine Bescheinigung von der stationären Einrichtung auszustellen.

Bei Überschreiten der Altersgrenzen ist der Anspruch ebenfalls ausgeschlossen. Ob und unter welchen Voraussetzungen ggfs. ein Anspruch auf Krankengeld für Begleitpersonen nach § 44b SGB V besteht, die insbesondere als naher Angehöriger zur Begleitung eines Versicherten mit Behinderung stationär mitaufgenommen werden, sollte in einem persönlichen Gespräch mit uns geklärt werden.

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