Diese Leistung dient zur Überbrückung nach einem Krankenhausaufenthalt, auch ohne Einteilung in einen Pflegegrad.
Im Detail
Ein Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht, wenn die herkömmlichen Leistungen bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht ausreichen, sofern kein Anspruch auf Pflegeleistungen nach dem SGB XI durch die Pflegekasse besteht.
Voraussetzung ist, dass andere Leistungsansprüche (Häusliche Krankenpflege oder Haushaltshilfe) den speziellen Bedarf der Versicherten nicht im erforderlichen Maße abdecken – auch weil der Versorgungsbedarf rund um die Uhr (auch nachts) besteht oder unvorhersehbar zu jeder Tages- oder Nachtzeit eintreten kann und die Versorgung nicht durch eine im Haushalt lebende Person sichergestellt werden kann.
Leistungsdauer und Leistungshöhe richten sich nach den Regelungen der Pflegeversicherung (SGB XI). Danach ist die Kurzzeitpflege auf acht Wochen bzw. 1612 Euro je Kalenderjahr begrenzt.
Die Leistung beinhaltet die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und ggfs. Zusatzleistungen sowie für Investitionskosten sind analog zur Pflegeversicherung vom Versicherten selbst zu tragen.
Eine gesetzliche Zuzahlung fällt nicht an.
Inanspruchnahme
Wenn Sie die Kurzzeitpflege bei fehlendem Anspruch auf Pflegeleistungen in Anspruch nehmen möchten, muss Ihr Arzt zunächst einmal die medizinische Notwendigkeit bescheinigen.
Das passende Antragsformular, mit dem die medizinische Notwendigkeit vor der Aufnahme bestätigt wird, stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Informationen für Leistungserbringer
Die Leistung kann in zugelassenen Pflegeeinrichtungen oder in anderen geeigneten Einrichtungen mit vertraglich vereinbarten Vergütungssätzen nach dem SGB XI erbracht werden.
Behandlungspflegeleistungen sind nicht separat vergütungsfähig.