Masern-Schutzimpfung

In Deutschland erkranken jedes Jahr mehrere hundert Menschen an Masern. Fast jeder Kontakt von ungeschützten Personen mit einem Erkrankten führt zur Ansteckung, von der fast die Hälfte aller Fälle Jugendliche und junge Erwachsene betreffen. Eine Infektion kann Folgeschäden wie geistige Behinderungen oder Lähmungen nach sich ziehen oder gar tödlich enden. Schützen Sie sich und Ihre Liebsten mit der empfohlenen Masern-Schutzimpfung. Ihre Audi BKK unterstützt Sie hierbei und trägt die Kosten.

Auf einen Blick

  • Schutzimpfung ist wirksamster Schutz gegen eine Ansteckung
  • Impfung bei Erwachsenen in einem, bei Kindern in zwei Schritten empfohlen
  • Impfnachweispflicht für in Gemeinschaftseinrichtungen tätige Erwachsene sowie für Kinder, die einen Kindergarten oder eine Schule besuchen.

Im Detail

Um eine Ansteckung zu vermeiden bietet die vorbeugende Schutzimpfung den wirksamsten Schutz.

Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO)

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt seit 2010 allen Erwachsenen, die nach 1970 geboren sind und nicht bzw. in der Kindheit nur einmal gegen Masern geimpft wurden, eine Impfung gegen Masern.
Personen die im Gesundheitsdienst, in Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Kindergarten, Schulen) oder in der Betreuung von Personen mit stark geschwächtem Immunsystem arbeiten, sollen den vollen Impfschutz haben. Die Impfung erfolgt mit einem Impfstoff gegen Masern, Mumps und Röteln (MMR).

Impfung bei Kindern

Anders als bei Erwachsenen ist für Kinder eine Impfung in zwei Schritten empfohlen.

  • Die erste Impfung im Alter von 11 bis 14 Monaten,
  • die zweite Impfung im Alter von 15 bis 23 Monaten.

Die 2. Impfung ist keine sogenannte „Auffrischimpfung“, sondern wichtig für einen vollständigen Impfschutz. Ältere Kinder und Jugendliche mit unvollständigem Impfschutz, sollten die Impfungen so bald wie möglich nachholen.

Masernschutzgesetz

Alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung (Kita, Hort, Schule etc.) betreut werden, müssen den Impfschutz (Pflicht zur Impfmaßnahme) nachweisen. Dies gilt auch für Personen, die bereits vier Wochen in einem Kinderheim betreut werden oder in einer Unterkunft für Geflüchtete untergebracht sind, sowie für in den genannten Einrichtungen und in Gesundheitseinrichtungen (Krankenhäuser, Arztpraxen etc.) Tätige.

Für Kinder, die bereits vor dem 01.03.2020 einen Kindergarten oder Schule besuchen, sowie für Beschäftigte in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen gilt eine Nachweisfrist (bspw. Bestätigung im Impfausweis) bis 31.07.2022. Wurde die Krankheit schon einmal durchlitten, kann der Nachweis durch ein ärztliches Attest erfolgen.

Nicht geimpfte Kinder dürfen nicht in Kitas aufgenommen werden, ungeimpftes Personal darf nicht in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen tätig sein.

Folgen bei fehlendem Nachweis

Wenn der Nachweis nicht vorgelegt wird oder sich daraus ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, hat die Einrichtungsleitung unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen und die personenbezogenen Angaben zu übermitteln. Die örtlichen Gesundheitsämter sind zuständig, die Einhaltung der Impfpflicht zu überwachen. Gegen Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen sowie gegen nicht geimpfte Mitarbeiter in Gesundheits- und Gemeinschaftseinrichtungen kann künftig ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500 Euro verhängt werden.

Inanspruchnahme

Die Abrechnung erfolgt einfach und unkompliziert über Ihre elektronische Gesundheitskarte. Legen Sie diese bitte zusammen mit Ihrem Impfpass beim Arztbesuch vor.

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