Klarheit und Sicherheit
Durch den Versicherungsdschungel durchzublicken ist schwer. Und so stellen sich viele Fragen: Wann sind Sie pflegeversichert? Welche Beiträge müssen Sie dafür zahlen? Wir wollen für mehr Klarheit sorgen. Und für mehr Sicherheit im Fall der Pflegebedürftigkeit.
Pflegeversichert
Jede Person, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, wird automatisch in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert. Dies gilt für alle Mitglieder sowie deren beitragsfrei versicherten Familienangehörigen.
Befreiung auf Antrag
Freiwillig Versicherte können auf Antrag von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit werden. Sie müssen nachweisen, dass sie bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind und für sich und ihre mitversicherten Angehörigen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen Leistungen beanspruchen können, die nach Art und Umfang den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind.
Info: Für den Antrag gilt eine Frist von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht. Weil die Befreiung nicht widerrufen werden kann, sollten Sie sich von der Audi BKK Pflegekasse beraten lassen.
Private Versicherung
Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig werden und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind, können diesen Vertrag mit Wirkung zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Dieses Recht haben auch Familienangehörige, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen, wenn für sie eine Familienversicherung im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung eintritt.
Beiträge
Der Beitrag beträgt ab 1. Januar 2025 3,6 Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens bzw. 4,2 Prozent für Kinderlose bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung.
Zudem wurden für Eltern Beitragsabschläge ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind um jeweils 0,25 Prozentpunkte eingeführt, begrenzt bis zum 25. Lebensjahr des jeweiligen Kindes:
- Der Beitrag wird von Versicherten und Arbeitgebenden aufgebracht.
- Die Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden vom Mitglied allein getragen. Für andere Mitglieder gelten Sondervorschriften.
- Der Beitragszuschlag ist vorgesehen für kinderlose Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres.
- Freiwillig Versicherte und Studierende zahlen den Beitrag allein. Beschäftigte, die freiwillig versichert sind, erhalten von ihren Arbeitgebenden neben dem Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag auch einen Zuschuss zum Beitrag zur Pflegeversicherung. Nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz können Studierende neben dem Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag auch einen Zuschuss zur Pflegeversicherung erhalten.
- Der Beitragsabschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte und ist somit auf den Zeitraum beschränkt, in dem typischerweise ein Erziehungsaufwand anfällt.
Häufig gestellte Fragen
Wer Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist, ist automatisch auch pflegeversichert, muss also keinen gesonderten Antrag auf Pflegeversicherung stellen. Das gilt für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, Studierende sowie Rentnerinnen und Rentner. Ist jemand aus der Versicherungspflicht ausgeschieden, kann er oder sie über einen Antrag Zugang zur Pflegeversicherung erhalten. Das gilt zum Beispiel für Personen, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben.
Familienangehörige, Freundinnen und Freunde oder Nachbarinnen und Nachbarn: Alle, die nicht erwerbsmäßig einer häuslichen Pflegetätigkeit nachgehen, sind beitragsfrei unfallversichert (bei den kommunalen Unfallversicherungsträgern), sofern
- die Pflege in der häuslichen Umgebung erfolgt,
- die zu pflegende Person mind. Pflegegrad 2 hat,
- ihre Pflegezeit mind. zehn Stunden pro Woche beträgt (verteilt auf regelmäßig mind. zwei Tage),
- mit der Pflegetätigkeit kein Erwerb verbunden ist.
Weder Pflegebedürftige noch pflegende Personen müssen Beiträge an die Unfallsversicherung zahlen. Im Zusammenhang mit der Pflege übernehmen die Gemeinden diese Kosten. Zuständig sind die kommunalen Versicherungsträger, in deren Bereich der Pflegehaushalt liegt.
Die Unfallversicherung greift bei Arbeitsunfällen, die mit der Tätigkeit der Pflege zusammenhängen. Dazu zählen
- Wegeunfälle (auf dem Weg zum oder vom Pflegehaushalt),
- Berufskrankheiten (z. B. Erkrankungen, die während der Pflege entstehen und in der Berufskrankheitenliste aufgeführt sind – etwa Infektionskrankheiten.)
Wichtig zu wissen: Wenn Sie als pflegende Person einen Unfall erleiden und ärztliche Hilfe erhalten, informieren Sie den Arzt oder die Ärztin unbedingt, dass sie den Unfall im Zusammenhang mit der Pflege erlitten haben und die Pflegebedürftigkeit der betreuten Person bestätigt ist. Der Zeitfaktor zählt hier, weil der Unfall innerhalb von drei Tagen dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden ist. - Tödliche Unfälle: Diese sind dem Unfallversicherungsträger sofort zu melden – durch die pflegebedürftige Person, die Pflegeperson oder Familienangehörige. Das ist wichtig, damit die Leistungen der Unfallversicherung abgerufen werden können – z. B. ärztliche Behandlung, Arzneimittel, Transport- und Fahrtkosten, berufliche Rehabilitation, Haushaltshilfe oder Geldleistungen wie Verletztengeld, Versichertenrente, Hinterbliebenenrente.