Um den weiteren Verbleib in der deutschen Sozialversicherung zu ermöglichen, werden im Rahmen der Abkommensstaaten auch sogenannte Ausnahmevereinbarung ermöglicht.
Bitte beachten Sie dabei, dass dies sogenannte „kann“ Bestimmungen sind, die das Einverständnis des ausländischen Sozialversicherungsträgers voraussetzen. Es besteht kein Rechtsanspruch das eine solche Vereinbarung abgeschlossen werden muss.
Mit den folgenden Staaten sind Ausnahmevereinbarungen möglich:
- EU / EWR – Staaten und der Schweiz
- Australien
- Bosnien-Herzegowina
- Brasilien
- Chile
- China (Volksrepublik)
- Indien
- Israel
- Japan
- Kanada und Provinz Quebec
- Korea
- Kosovo
- Kroatien
- Marokko
- Mazedonien
- Montenegro
- Serbien
- Türkei
- Tunesien
- Uruguay
- USA
Möglichkeiten für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung:
- Überschreitung der im Abkommen genannten Entsendezeiträume
- Fehlende Voraussetzungen für eine Entsendung/Ausstrahlung im Rahmen des deutschen Beschäftigungsverhältnisses (z.B. Weiterbelastung von Entgelt, ruhender inländischer Arbeitsvertrag in Kombination mit einem lokalen Arbeitsvertrag etc.)