Entsendung innerhalb Europas

Bei berufsbedingten Auslandseinsätzen ist ein Verbleib in der deutschen Sozialversicherung im Rahmen einer Entsendung für bis zu 24 Monate möglich.

  • Grundsätzlich entscheidet jeder Staat in eigener Zuständigkeit darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen für einen Arbeitnehmer, bei Ausübung einer Beschäftigung in diesem Staat, Beiträge zur dortigen Sozialversicherung zu entrichten sind. Um eine doppelte Beitragszahlung zu vermeiden haben sich die Staaten der Europäischen Union (EU) sowie die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und die Schweiz auf einheitliche Zuständigkeitsregeln geeinigt.
  • Im Rahmen der Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 883/04 können Mitarbeiter unter bestimmten Voraussetzungen für bis zu 24 Monate im Sozialversicherungssystem des Herkunftsstaates verbleiben ohne das zusätzlich Versicherungsbeiträge im Beschäftigungsstaat gezahlt werden müssen. Dies gilt für die Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und die Unfallversicherung sowie für Familienleistungen (z.B. Kindergeld).

Im Detail

Entsendung

In den Staaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Schweiz gilt die Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa (Verordnung EG 883/2004 und Nr. 987/2009).
Sie gilt für die Zweige der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen-, und Unfallversicherung und ferner für die Familienleistungen (z.B. Kindergeld).

Grundsätzlich gilt die Verordnung unabhängig von der Staatsbürgerschaft für eine max. Dauer von 24 Monaten bei einer Entsendung.

Hinweis: Liegt der Entsendezeitraum von Beginn an über den 24 Monaten ist grundsätzlich sofort eine Ausnahmevereinbarung zu beantragen.

Die Entsendung ist zu beantragen bei:

  • der gesetzlichen Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Dies gilt unabhängig davon, ob dort eine Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung oder Familienversicherung besteht
  • dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV Bund, DRV Knappschaft-, Bahn-See oder den zuständigen Regionalträger der DRV), sofern der Arbeitnehmer nicht gesetzlich krankenversichert ist.
  • der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV), Postfach 080254, 10002 Berlin, wenn der Arbeitnehmer nicht gesetzlich krankenversichert und aufgrund seiner Mitgliedschaft bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit ist.
Wichtige Hinweise

Für Dänemark, das Vereinigte Königreich, Island, Lichtenstein, Norwegen und der Schweiz gelten Einschränkungen hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereiches. Sofern Sie einen Arbeitnehmer in diese Staaten entsenden möchten, der nicht die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Staates besitzt, kann ggf. die „alte“ VO 1408/71 und 574/72 EWG oder ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen (z.B. deutsch-schweizer Abkommen, deutsch-spanisches Abkommen etc.) zur Anwendung kommen. Hierbei sind dann ggf. andere Fristen, Termine und Vordrucke zu beachten. Für eine individuelle Beratung steht Ihnen der Fachbereich Global Services der Audi BKK gern zur Verfügung.

Informationen zum Sozialversicherungsrecht und A1-Bescheinigungen

Sofern kein Verbleib im deutschen Sozialversicherungsrecht möglich ist, ist von Ihnen zu prüfen, ob bei einer Beschäftigungsaufnahme in diesem Land grundsätzlich Sozialversicherungspflicht nach den innerstaatlichen Gegebenheiten eintritt. Wie und in welcher Form, müssen wir Sie bitten bei den lokalen Versicherungsträgern im Ausland erfragen. Den deutschen Sozialversicherungsträgern sind die Versicherungspflichten in diesem Staat leider nicht bekannt.

Grundsätzliche Informationen zu dem ausländischen Sozialversicherungsrecht und den Trägern finden Sie hier:

Gern prüfen wir als Audi BKK ob Ihr Arbeitnehmer weiterhin im deutschen Sozialversicherungsrecht verbleiben kann.

Seit dem 01.01.2019 ist verbindlich vorgeschrieben, dass Arbeitgeber die A1-Bescheinigungen für ihre Mitarbeiter auf elektronischem Wege über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungssystem zu beantragen haben. Arbeitgeber die kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungssystem einsetzten, können alternativ diese Anträge über das SV Meldeportal beantragen.

https://app.sv-meldeportal.de/de/login

Unser Fachbereich Global Services prüft Ihren Antrag und erstellt Ihnen den Vordruck A1. Die Übermittlung des Bescheides erfolgt ebenfalls auf elektronischem Wege. Bei einer Bewilligung übermitteln wir zu ihrem Entgeltabrechnungssystem einen Bewilligungsdatensatz zusammen mit einer A1 - Bescheinigung im PDF Format. Im Falle einer Ablehnung erhalten Sie auf demselben Wege einen Ablehnungsdatensatz mit einem Hinweistext aus dem die Begründung entnommen werden kann. (Es erfolgt keine Übermittelung des A1 – PDF Dokuments per Post, Fax oder Mail.)
Zu Ihrer Rechtssicherheit für z.B. Betriebsprüfungen durch den Bund Deutscher Rentenversicherungsträger nehmen Sie diesen Bescheid in Ihre Unterlagen/Personalakte. Ihr Mitarbeiter sollte den Vordruck A1 während der Tätigkeit im anderen Staat  mit sich führen.

Zwar besteht keine Mitführungspflicht für das A1-Dokument, allerdings kann es ohne diese Bescheinigung im Ausland dennoch zu Schwierigkeiten kommen. So kann der Zuritt zum Messegelände oder zum Werksgelände verweigert werden oder lokale Behörden ziehen Sozialversicherungsbeiträge direkt vor Ort vom Mitarbeiter ein. Auch bei Kontrollen zur illegalen Beschäftigung kann es ohne entsprechenden Nachweis zu Problemen bis hin zur Zahlung von Bußgeldern kommen. In einigen Staaten werden Sachleistungen bei Arbeitsunfällen nur über die Europäische Krankenversicherungskarte abgerechnet, wenn gleichzeitig eine A1-Bescheinigung vorgelegt werden kann. Bei längerfristigen Behandlungen fordern Sie bitte zusätzlich das E123-Formular beim zuständigen Unfallversicherungsträger an.

Weiterführende Informationen hierzu erhalten Sie auf der Seite der DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland).

Gebietliche Besonderheiten

Dänemark: Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark ohne die Färöer-Inseln und Grönland
 
Finnland: Hoheitsgebiet der Republik Finnland einschließlich der Åland-Inseln
 
Frankreich: Hoheitsgebiet der Republik Frankreich in Europa, Korsika sowie die überseeischen Departements Französisch-Guyana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion, Saint Barthelmy, Saint Martin; ohne die überseeischen Territorien (französische Gebiete in Australien und der Antarktis, Französisch-Polynesien, Neukaledonien, St. Pierre et Miquelon, Wallis et Futuna) und ohne das Fürstentum Monaco und Andorra
 
Großbritannien – Vereinigtes Königreich: Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland in Europa (England, Schottland, Wales, Nordirland, Gibraltar), ohne die britischen Kanalinseln (Alderney, Brecqhou, Burhou, Casquets, Ecréhous, Guernsey, Herm, Jersey, Jethou, Lihou, Minquiers, Sark), die Insel Man (für diese Insel gilt das deutsch-britische Sozialversicherungsabkommen) und das britische Hoheitsgebiet auf Zypern (Akrotiri, Dekelia)
 
Italien: Hoheitsgebiet der Republik Italien; ohne Vatikanstaat und San Marino
 
Malta: Hoheitsgebiet der Republik Malta einschließlich der Insel Gozo
 
Niederlande: Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande; ohne Niederländischen Antillen (Cúracao, Bonaire, Salsa, Sint Eústatius und der südliche Teil der Insel St. Maarten) sowie Aruba
 
Norwegen: Hoheitsgebiet des Königreichs Norwegen; ohne das Gebiet Svalbard (Spitzbergen und Bäreninsel)
 
Portugal: Hoheitsgebiet der portugiesischen Republik einschließlich Azoren (Corvo, Flores, Faial, Pico, S. Jorge, Terceira, Graciosa, S. Miguel, Formigas, Santa Maria) und Madeira (einschließlich Desertas, Selvagans, Porto Santo)
 
Spanien: Hoheitsgebiet des Königreichs Spanien einschließlich Balearen (Cabrera, Ibiza, Formentera, Mallorca und Menorca), Kanarische Inseln (Fuerteventura, Gran Canaria, El Hierro, La Gomera, La Palma, Lanzarote und Teneriffa) sowie die nordafrikanischen Provinzen Ceuta und Melilla; ohne das Protektorat Tétuan und Andorra

Zypern: Hoheitsgebiet der Republik Zypern, also des südlichen Teils der Insel ohne Akrotiri und Dekelia – Hoheitsgebiet Großbritanniens

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