Arbeitgeberausgleichskasse

Das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen (AAG) regelt die Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (U1) und Mutterschaft (U2) – auch Umlageversicherung genannt. Hier informieren wir Sie zu Ihren Arbeitgeber-Ansprüchen beim Thema Entgeltfortzahlung und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, im Rahmen der Umlageversicherung.

Auf einen Blick

  • Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (U1) grundsätzlich verpflichtend für Arbeitgeber bis 30 Beschäftigte
  • Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2) verpflichtend für alle Arbeitgeber
  • Beiträge werden aus rentenversicherungspflichtigem Entgelt erhoben
  • Maschinelles Verfahren zur Übermittlung der Erstattungsanträge seit 01.01.2011

Im Detail

Im Rahmen der Umlageversicherung bzw. den Regelungen der Arbeitgeberausgleichskasse bekommen Arbeitgeber ihre Aufwendungen für Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit bzw. Kur (U1) teilweise sowie den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (U2) in voller Höhe erstattet. Die U1 ist für Arbeitgeber – mit Ausnahme von Arbeitgebern des öffentlichen Rechts - bis zu 30 Beschäftigten verpflichtend, die U2 für ausnahmslos alle Arbeitgeber. Zum 01.01.2011 wurde das maschinelle Verfahren zur Übermittlung der Erstattungsanträge für alle Arbeitgeber eingeführt.

Beiträge

Die Kosten der Umlageversicherung werden durch Beiträge erhoben. Ausgangswert ist grundsätzlich das beitragspflichtige Entgelt zur Rentenversicherung. Ist der Beschäftigte nicht rentenversicherungspflichtig, ist das Entgelt zugrunde zu legen, von dem bei bestehender Rentenversicherungspflicht Beiträge erhoben würden.

Bitte beachten Sie, dass Einmalzahlungen bei der Berechnung der Umlage und auch bei der Erstattung nicht berücksichtigt werden. Besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (bei einem auf nicht mehr als vier Wochen befristeten Beschäftigungsverhältnis), werden für diese Entgelte ebenfalls keine Umlagebeiträge zur U1 gezahlt.

Umlageversicherung U1

Ermittlung der Arbeitnehmeranzahl für die U1
Eine Erstattung der Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1) wird für alle Beschäftigten in den Unternehmen vorgenommen, welche in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen.
Bei der Feststellung der Teilnahme kommt es auf die Zahl der Beschäftigten am Ersten eines Monats an. Teilzeitbeschäftigte werden wie folgt berücksichtigt:

  • Faktor 0,25 bei nicht mehr als 10 Stunden wöchentlich
  • Faktor 0,50 bei nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich
  • Faktor 0,75 bei nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich
  • Faktor 1,00 bei über 30 Stunden wöchentlich

Bitte beachten Sie, dass Auszubildende (Praktikanten, Volontäre), Schwerbehinderte, Arbeitnehmer während der Elternzeit, Wehr- und Zivildienstleistende und Arbeitnehmer bei Altersteilzeit in der Freistellungsphase nicht zu berücksichtigen sind.

Hier finden Sie den Erhebungsbogen zur Teilnahme am Ausgleichsverfahren.

Erstattungsansprüche U1
Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen des Arbeitgebers zählt das während einer Arbeitsunfähigkeit bzw. Kur fortgezahlte Arbeitsentgelt (ohne Einmalzahlungen) bis zur Dauer von sechs Wochen. Bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung besteht eine Wartezeit von vier Wochen. Das fortgezahlte Arbeitsentgelt ist nur dann erstattungsfähig, wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung die Zahlung festlegt.

Wahlrecht bei U1
Für die U1 können Sie zwischen zwei Erstattungssätzen (60 Prozent und 80 Prozent) wählen. Der bei der Feststellung der Umlagepflicht gewählte Erstattungssatz ist jedoch für das gesamte Kalenderjahr maßgebend. Ein Wechsel des Erstattungssatzes ist nur zu Beginn eines jeden Kalenderjahres möglich.

Umlageversicherung U2

Allgemein
Die Teilnahme an der Umlageversicherung U2 ist unabhängig von der Betriebsgröße für alle Arbeitgeber einschließlich der des öffentlichen Rechts verpflichtend. Dies gilt auch für Betriebe, die ausschließlich männliche Arbeitnehmer beschäftigen.

Erstattungsansprüche U2
Erstattet wird der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für weibliche Beschäftigte in voller Höhe für die Zeiten der Schutzfristen.

Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehört auch das während eines Beschäftigungsverbots in der Schwangerschaft fortzuzahlende Arbeitsentgelt. Darüber hinaus werden noch die Arbeitgeberanteile zur Bundesagentur für Arbeit, zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und zur Sozialen Pflegeversicherung (pauschal in Höhe von 20 %) erstattet.

Umlage- und Erstattungssätze der Audi BKK ab 01.07.2024 im Überblick

Umlage- und Erstattungssätze der Audi BKK ab 01.07.2024 im Überblick

  Umlage 1

Allgemeiner Erstattungssatz: 80 % Umlagesatz: 3,50 %
Ermäßigter Erstattungssatz: 60 %

Umlagesatz: 2,30 %

 

  Umlage 2

Erstattungssatz Mutterschaft: 100 % Umlagesatz: 0,23 %
Erstattungssatz Beschäftigungsverbot: 120 % Umlagesatz: 0,23 %
Umlage- und Erstattungssätze der Audi BKK vom 01.01.2024 bis 30.06.2024 im Überblick

Umlage- und Erstattungssätze der Audi BKK ab 01.01.2024 im Überblick

  Umlage 1

Allgemeiner Erstattungssatz: 80 % Umlagesatz: 3,50 %
Ermäßigter Erstattungssatz: 60 %

Umlagesatz: 2,30 %

 

  Umlage 2

Erstattungssatz Mutterschaft: 100 % Umlagesatz: 0,40 %
Erstattungssatz Beschäftigungsverbot: 120 % Umlagesatz: 0,40 %
Software zur elektronischen Übermittlung

Sofern Sie oder Ihr Steuerberater noch kein Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, das zur maschinellen Übermittlung von Meldungen und Beitragsnachweisen zugelassen ist, können Sie auf sv.net zurückgreifen.

Dieses Produkt wurde von den Krankenkassen in Zusammenarbeit mit der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) entwickelt.

Das Programm steht in zwei Versionen zur Verfügung:

Sie finden hier die webbasierte Anwendung sv.net/standard.
Zusätzlich steht die Anwendung sv.net.comfort zur Installation auf Ihrem PC für Sie bereit.

Hinweis: Die Formulare für Erstattungsanträge nach dem AAG (Umlage U1+U2) finden Sie nur in sv.net/comfort.

Erhalten Sie hier Informationen zu den neuen Versionen von sv.net.

Mit einer neuen gesetzlichen Regelung (§ 95a SGB IV) werden der Umfang der Übermittlung und das Verfahren zur Nutzung gesetzlich abgesichert.

Deshalb wird eine neue Ausfüllhilfe ab Sommer 2023 angeboten. Diese schafft vorrangig für Kleinstarbeitgeber (bis max. 10 Arbeitnehmer) ein Angebot, die Daten in einem zentralen, sicheren Datenspeicher vorhalten zu können. Diese Daten können später auch für die elektronische Betriebsprüfung genutzt werden.

Die Europäische Union gibt vor, dass gemäß dem Online-Zugangsgesetz ein Portalverbund für die öffentliche Verwaltung zur Verfügung gestellt werden muss. Jedes Unternehmen soll mittels eines zugelassenen Authentisierungsmediums die mehr als 500 wichtigsten Geschäftsprozesse nutzen können. In Deutschland wurde entschieden, dass die ELSTER-ID als zentrales Unternehmenskonto für diesen Zweck genutzt wird. Mit der Umstellung der Ausfüllhilfe wird ab Sommer 2023 die Registrierung und das Login für Arbeitgeber und Selbstständige daher nur noch mit einem ELSTER-Zertifikat möglich sein.

Die neue Ausfüllhilfe wird ab dem 01.07.2023 für den produktiven Betrieb freigegeben. sv.net steht in einer Übergangszeit weiterhin allen Benutzern im uneingeschränkten Leistungsumfang bis zum 31.12.2023 zur Verfügung.

Im kleinen Umfang werden die Nutzer der neuen Ausfüllhilfe ab 2024 an den Kosten der Datenübermittlung der ansonsten aus Beitragsmitteln finanzierten Angebote beteiligt.

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