Arbeitgeberausgleichskasse, Umlageversicherung
Das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen (AAG) regelt die Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (U1) und Mutterschaft (U2) - auch Umlageversicherung genannt.
Insolvenzgeldumlage
Durch die Regelungen zum Insolvenzgeld wird der Nettolohn eines Arbeitnehmers für die letzten drei Monate vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gesichert. Die Mittel für die Erstattung der Aufwendungen für das Insolvenzgeld werden durch die sogenannte Insolvenzgeldumlage der Arbeitgeber aufgebracht. Diese beträgt seit dem 01.01.2023 0,06 Prozent.