Insolvenzgeldumlage

Durch die Regelungen zum Insolvenzgeld wird der Nettolohn eines Arbeitnehmers für die letzten drei Monate vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gesichert. Die Mittel für die Erstattung der Aufwendungen für das Insolvenzgeld werden durch die sogenannte Insolvenzgeldumlage der Arbeitgeber aufgebracht. Ab 01.01.2025 gilt wieder der gesetzlich geregelte Beitragssatz von 0,15 Prozent.

Auf einen Blick

  • Arbeitgeberfinanzierte monatliche Umlage als Mittel für die Zahlung von Insolvenzgeld
  • Einzug mit Gesamtsozialversicherungsbeiträgen
  • Koppelung an die Bemessungsgrundlage der Rentenversicherungsbeiträge
  • Grundsätzliche Umlagepflicht für Arbeitgeber

Im Detail

Grundsätzliches
Im Falle einer Insolvenz ihres Arbeitgebers erhalten im Inland beschäftigte Arbeitnehmer zum Ausgleich ihres ausgefallenen Arbeitsentgelts maximal drei Monate Insolvenzgeld ausgezahlt. Die Mittel dafür werden durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. Diese sogenannte Insolvenzgeldumlage wird zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von den Einzugsstellen eingezogen und arbeitstäglich an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet. Generell besteht eine Umlagepflicht. Davon ausgenommen bleiben jedoch Arbeitgeber der öffentlichen Hand (zum Beispiel Bund, Länder, Gemeinden), Privathaushalte, und diplomatische sowie konsularische Vertretungen ausländischer Staaten.

Ab 01.01.2025 gilt wieder der gesetzlich geregelte Beitragssatz von 0,15 Prozent.
 

Einzug und Meldeverfahren
Im Beitragsnachweisdatensatz ist die Insolvenzgeldumlage mit der Beitragsgruppe „0050” zu berücksichtigen.
 

Bemessungsgrundlage für die Umlage
Bemessungsgrundlage für die Umlage ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären; begrenzt auf die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze.

Für beitragsfreie Zeiten in der Sozialversicherung (beispielsweise bei Bezug von Kranken-, Mutterschafts- oder Übergangsgeld) wird grundsätzlich keine Umlage erhoben, weil es mangels eines Arbeitsentgelts an einer Bemessungsgrundlage fehlt.
 

Berechnung der Umlage
Die Koppelung an die Bemessungsgrundlage der Rentenversicherungsbeiträge bedeutet, dass für die Berechnung der Umlage nur solche Bezüge herangezogen werden können, die laufendes oder einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird somit, anders als bei der Berechnung der Umlagen U1 und U2, zur Bemessung der Insolvenzgeldumlage herangezogen. Im Übrigen unterliegt auch das nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sowie das aufgrund arbeitsvertraglicher oder tarifvertraglicher Regelungen an arbeitsunfähige Arbeitnehmer fortge­zahlte Arbeitsentgelt der Umlagepflicht.

Vergütungen, die kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung sind, bleiben folgerichtig bei der Bemessung der Umlage außer Ansatz. Bitte beachten Sie, dass die Umlage für das Insolvenzgeld nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) zählt.
 

Beschäftigung im Übergangsbereich
Für Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereiches (Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze bis 2.000,00 EUR im Monat) ausüben, bildet der errechnete Betrag nach Anwendung der Berechnungsformel die Bemessungsgrundlage und ist somit als umlagepflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.
 

Geringfügige Beschäftigungen
Für rentenversicherungsfreie, geringfügig entlohnte Beschäftigungen und kurzfristige Beschäftigungen ist für die Berechnung der Insolvenzgeldumlage das Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem die Rentenversicherungsbeiträge im Falle des Bestehens von Rentenversicherungspflicht zu bemessen wären. Maßgebend ist somit das tatsächliche Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung, also bei schwankendem Arbeitsentgelt im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung auch der die Geringfügigkeitsgrenze überschreitende Betrag. Insolvenzgeldumlagebeiträge sind für diesen Personenkreis an die Minijobzentrale abzuführen.
 

Antworten auf häufige Fragen für spezielle Personengruppen
Verfügt ein Geschäftsführer oder Gesellschafter einer GmbH nicht über die Arbeitnehmereigenschaften, so ist keine Insolvenzgeldumlage zu entrichten. Stehen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu der GmbH, ist für diese Personen ebenso keine Insolvenzgeldumlage zu zahlen. Dies gilt auch für Vorstände einer AG. Da Aufsichtsräte nicht dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, ist für sie ebenfalls keine Insolvenzgeldumlage zu berechnen.

Für Praktikanten, die versicherungsfrei sind, jedoch Arbeitsentgelt beziehen, müssen Insolvenzgeldumlagebeiträge aus dem Arbeitsentgelt berechnet werden. Auch Übungsleiter eines Sportvereins, die im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ihre Tätigkeit ausüben, sind Arbeitnehmer und somit insolvenzgeldumlagepflichtig. Für kurzfristig Beschäftigte sowie Minijobber werden ebenso Insolvenzgeldumlagebeiträge fällig, diese sind jedoch an die Minijobzentrale abzuführen.

Gemeinnützige Fußballvereine, gemeinnützige GmbHs, wissenschaftliche Forschungseinrichtungen oder sonstige gemeinnützige Einrichtungen/Vereine sind von der Insolvenzgeldumlage nicht ausgeschlossen. Ein DRK-Kreisverband gehört nicht zu den Arbeitgebern der öffentlichen Hand und somit ist die Insolvenzgeldumlage zu entrichten. Dies gilt laut Urteil B11 AL 6/14 R des Bundessozialgerichtes vom 23.10.2014 nicht für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG).

Gerichtsvollzieher (Beamte), die einen Arbeitnehmer beschäftigen und somit als Arbeitgeber fungieren müssen ebenfalls Insolvenzgeldumlage abführen.

Arbeitnehmer, die im Inland beschäftigt waren, haben Anspruch auf Insolvenzgeld. Aufgrund dieser Anspruchsvoraussetzung sind für Arbeitnehmer, die im Ausland beschäftigt sind, keine Insolvenzgeldumlage zu zahlen.

Die Insolvenzgeldumlage ist unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Berufsgenossenschaft zu zahlen. In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesagentur für Arbeit über die Insolvenzgeldumlagepflicht.

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