Übergangsbereich
Üben Arbeitnehmer eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Übergangsbereich mit einem Arbeitsentgelt zwischen 556,01 Euro und 2.000 Euro aus, gelten besondere Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage sowie für die Beitragstragung zur Kranken-, Pflege-, Renten und Arbeitslosenversicherung. Zudem sind die SV-Meldungen von Beschäftigungen im Übergangsbereich besonders zu kennzeichnen.
Minijob, Geringfügig entlohnte Beschäftigung, Kurzfristige Beschäftigung
Minijobs sind Beschäftigungen, die mit maximal 556 Euro pro Monat geringfügig entlohnt werden oder die im Voraus zeitlich befristet sind (kurzfristige Beschäftigungen).