Minijobs sind Beschäftigungen, die maximal bis zur Geringfügigkeitsgrenze (556 Euro ab 01.01.2025) pro Monat entlohnt werden oder die im Voraus zeitlich befristet sind (kurzfristige Beschäftigungen).
- Rentenversicherungspflicht bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen
- Zusammenrechnung mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen
- Prüfung der Berufsmäßigkeit bei kurzfristiger Beschäftigung erforderlich
- Eintritt Krankenversicherungspflicht bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze bzw. der Zeitgrenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen (kurzfristige Beschäftigungen)
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt einer Beschäftigung regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Seit Oktober 2022 entwickelt sich die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch und orientiert sich an der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Sie soll eine Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von bis zu 10 Stunden zum Mindestlohn auch dann ermöglichen, wenn der Mindestlohn steigt.
Die Formel lautet Mindestlohn x 130 : 3 und beträgt ab 1. Januar 2025 im Monat 556 Euro.
Es handelt sich um einen Monatswert, der auch gilt, wenn die Beschäftigung nicht während des gesamten Kalendermonats besteht. Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze sind dabei unerheblich. Bei jeder nicht in der bisherigen Prognose berücksichtigten Veränderung, die nicht nur gelegentlich und unvorhersehbar ist, hat eine neue Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts zu erfolgen.
Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist. Dabei darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen. Steht bereits zu Beginn der Beschäftigung fest, dass diese nicht durchgehend für mindestens 12 Monate gegen Arbeitsentgelt besteht, ist die zulässige Entgeltgrenze für den Gesamtzeitraum entsprechend zu reduzieren. Sofern die Beschäftigung im Laufe des Kalendermonats beginnt, kann für den Beginn des Jahreszeitraums auf den 1. Tag dieses Monats abgestellt werden.
Überschreiten der Geringfügigkeits-Grenze
Überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze, so tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht ein. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit. Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze führt nicht zur Versicherungspflicht.
Als gelegentlich ist bis 30. September 2022 ein Zeitraum von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Jedes weitere über den Zeitraum von drei Monaten hinausgehende und nicht vorhersehbare Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze innerhalb des maßgebenden Zeitjahres ist nicht mehr gelegentlich und begründet Versicherungspflicht. Die Versicherungspflicht besteht dann für die Dauer des nicht vorhersehbaren Überschreitens der Arbeitsentgeltgrenze.
Seit Oktober 2022 sind unvorhersehbare Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze in einzelnen Kalendermonaten unschädlich, solange dadurch die Jahresentgeltgrenze (monatliche Grenze x 12 Monate) nicht überschritten wird. Darüber hinaus gilt ein Zeitraum von bis zu zwei Kalendermonaten bis zum Doppelten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze. Hierunter fallen z.B. Krankheitsvertretungen, Gewinnbeteiligungen, Leistungsbonus. Aufgrund dieser Regelungen ist maximal ein Jahresverdienst möglich, der dem 14fachen der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze entspricht. Übersteigt das Arbeitsentgelt in einem Monat das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze tritt sofort Versicherungspflicht ein. Bei Arbeitsverhältnissen mit schwankenden Arbeitsentgelten gilt diese Regelung nicht.
Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen
Werden Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander ausgeübt, sind zur Beurteilung der Geringfügigkeitsgrenze die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung ist nicht vorzunehmen, wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer kurzfristigen zusammentrifft.
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben nicht geringfügiger Beschäftigung
Wird neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung eine oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, entfällt stets für die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung die Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung. Diese erste geringfügig entlohne Beschäftigung bleibt demnach versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung. In der zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung bzw. in jeder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung besteht dann Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege und Rentenversicherung.
In der Arbeitslosenversicherung werden nicht geringfügige versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigungen und geringfügig entlohnte Beschäftigungen nicht zusammengerechnet, so dass die geringfügig entlohnten Beschäftigungen generell versicherungsfrei bleiben.
Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze durch das Zusammenrechnen einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung mit einer bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübten zweiten (oder weiteren) für sich gesehen geringfügig entlohnten und damit versicherungspflichtigen Beschäftigung überschritten, endet mit Ablauf des Kalenderjahres in allen Beschäftigungen die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Voraussetzung ist jedoch, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die ab Beginn des nächsten Kalenderjahres geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Arbeitnehmer, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnehmen, sind zunächst generell versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht Befreien zu lassen. Dieser Antrag muss dem Arbeitgeber in schriftlicher Form übergeben werden. Die Befreiung wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats des Eingangs des Befreiungsantrags beim Arbeitgeber, frühestens jedoch ab Beschäftigungsbeginn. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen (42 Kalendertagen) nach Eingang des Befreiungsantrages mit der Anmeldung zur Sozialversicherung anzeigt.
Die Befreiung gilt für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden. Sie wirkt zugleich für alle anderen laufenden Beschäftigungen. Der Befreiungsantrag verliert erst mit Aufgabe der geringfügig entlohnten Beschäftigung seine Wirkung. Bei Aufnahme einer erneuten geringfügig entlohnten Beschäftigung ist somit ein neuer Antrag notwendig.
Altersrentner und Versorgungsbezieher, die bereits rentenversicherungsfrei sind, unterliegen bei Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht der Rentenversicherungspflicht, sodass auch keine Befreiung erfolgen kann.
Pauschalbeiträge zur Minijobzentrale
Der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13 Prozent des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen. Für ausschließlich im Privathaushalt geringfügig Beschäftigte beträgt der Pauschalbeitrag fünf Prozent des Arbeitsentgelts. Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung fällt jedoch nur an, wenn der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.
Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung beträgt für den Arbeitgeber 15 Prozent des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts. Den Restbetrag zum gültigen Beitragssatz der Rentenversicherung hat der geringfügig Beschäftigte selbst aufzubringen. Zu beachten ist hierbei, dass für die Berechnung der Pflichtbeiträge des Beschäftigten ein Betrag in Höhe von 175 Euro als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zugrunde zu legen ist.
Kranken-/Pflegeversicherung
Bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Familienversicherung (ab 01.10.2022 = 520 Euro Gesamteinkommen bei Minijob) endet die Versicherungspflicht - dies ist dem Arbeitgeber durch eine Bescheinigung der Krankenkasse nachzuweisen. Besteht weiterhin Versicherungspflicht gehen die Beiträge wie bisher an die zuständige Einzugsstelle.
Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken-/Pflege- und Arbeitslosenversicherung
Die Antragstellung erfolgt schriftlich durch den Arbeitnehmer beim Arbeitgeber und wirkt ab 1. Oktober 2022 wenn der Antrag bis 2. Januar 2023 gestellt wird. Danach kann in der Kranken- und Pflegeversicherung keine Befreiung mehr beantragt werden - in der Arbeitslosenversicherung allerdings schon. Die Befreiung gilt bis längstens 31. Dezember 2023, vorausgesetzt dass das Arbeitsentgelt zwischen 450,01 und 520 Euro liegt. Bei Reduzierung unter 450,01 Euro liegt sofort ein Minijob vor.
Rentenversicherung
Hier tritt ab 01.10.2022 Versicherungspflicht aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung ein mit Möglichkeit der Befreiung. Die Beiträge sind an die Minijob-Zentrale abzuführen. Aus diesem Grund müssen Meldungen (Grund 32 bei der Krankenkasse und 12 an die Minijob-Zentrale) erstellt werden.
Das Haushaltsscheck-Verfahren wird nicht angepasst sodass diese Beschäftigungen weiterhin versicherungspflichtig bleiben.
Eine Beschäftigung ist unter folgenden Bedingungen als kurzfristig einzustufen:
- Wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart zeitlich begrenzt zu sein pflegt oder wenn sie im Voraus vertraglich begrenzt ist.
Dies gilt auch dann, wenn die kurzfristige Beschäftigung die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt.
Eine zeitliche Beschränkung der Beschäftigung nach ihrer Eigenart ist gegeben, wenn sie sich vorausschauend aus der Art, dem Wesen oder dem Umfang der zu verrichtenden Arbeit ergibt. Wird die Beschäftigung jedoch berufsmäßig ausgeübt und übersteigt ihr Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze, ist eine kurzfristige Beschäftigung ausgeschlossen.
Prüfung der Berufsmäßigkeit
Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung von wirtschaftlicher Bedeutung für den Arbeitnehmer ist. Bei Personen, die Leistungen der Arbeitsförderung beziehen oder bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet sind, wird daher Berufsmäßigkeit unterstellt.
Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden, sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen. Dies kann beispielsweise zwischen Schulabschluss und beabsichtigter Fachschulausbildung bzw. beabsichtigtem Studium, auch wenn die Fachschulausbildung oder das Studium durch gesetzliche Dienstpflicht hinausgeschoben wird, der Fall sein. Gleiches gilt für kurzfristige Beschäftigungen die neben einer Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze im Monat (Hauptbeschäftigung), neben einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, neben dem Bezug von Vorruhestandsgeld oder neben dem Bezug einer Altersvollrente ausgeübt werden.
Kurzfristige Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres werden dagegen berufsmäßig ausgeübt. Dies gilt auch, wenn nach der Ableistung des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres voraussichtlich ein Studium aufgenommen wird.
Zeitgrenzen der kurzfristigen Beschäftigung
Bei einer Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungszeiten treten an die Stelle des Dreimonatszeitraums 90 Kalendertage. Hierbei werden volle Kalendermonate mit 30 Kalendertagen und Teilmonate mit den tatsächlichen Kalendertagen berücksichtigt. Umfasst ein Zeitraum keinen Kalendermonat, aber einen Zeitmonat, ist dieser ebenfalls mit 30 Kalendertagen zu berücksichtigen. Alle Tage, für die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht z.B. Urlaub sind anzurechnen.
Mehrere Beschäftigungen
Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie geringfügig entlohnt oder mehr als geringfügig entlohnt sind. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Es ist jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten Beschäftigungen die maßgebende Zeitgrenze von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen überschreitet.
Beginnt eine Beschäftigung in einem Kalenderjahr, in dem die maßgebende Zeitgrenze zusammen mit Vorbeschäftigungen bereits überschritten ist, liegt für die gesamte Dauer der Beschäftigung keine Kurzfristigkeit vor, auch nicht für die verbleibende Zeit im neuen Kalenderjahr. Eine nach Kalenderjahren getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung dieser Beschäftigung erfolgt nicht. Sind zum Zeitpunkt der Beurteilung der kalenderjahresübergreifenden Beschäftigung die Zeitgrenzen unter Anrechnung von Vorbeschäftigungen noch nicht erreicht, bleibt die Beschäftigung versicherungsfrei, wenn sie auf nicht mehr als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist.
Überschreiten der Zeitgrenzen
Überschreitet eine kurzfristige Beschäftigung entgegen der ursprünglichen Erwartung die angegebene Zeitdauer, so tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht ein, es sei denn, dass die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vorliegen, also ein Arbeitsentgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze erzielt wird. Stellt sich im Laufe der Beschäftigung heraus, dass sie länger dauern wird, liegt eine kurzfristige Beschäftigung bereits ab dem Tage nicht mehr vor, an dem das Überschreiten der Zeitdauer erkennbar wird, also nicht erst nach Ablauf der drei Monate bzw. 70 Arbeitstage. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit.
Anschlussbeschäftigungen
Im Anschluss an eine geringfügige Beschäftigung sowie an eine Hauptbeschäftigung ist keine kurzfristige Beschäftigung möglich. Es wird von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen. Ab der Vereinbarung über eine Anschlussbeschäftigung erfolgt eine neue Beurteilung mit Eintritt von Sozialversicherungspflicht, sofern die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Beim gleichen Arbeitgeber ist eine Unterbrechung von 2 Monaten erforderlich. Ansonsten muss es sich um voneinander unabhängige Beschäftigungsverhältnisse handeln.
Meldungen
Ab 1. Januar 2022 haben Arbeitgeber in den Meldungen (Grund 10 + 40) anzugeben, wie die Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert sind - Kennzeichen 1 = GKV, 2 = PKV oder anderweitige Absicherung. Der Nachweis hierüber gehört zu den Entgeltunterlagen.
Die Minijob-Zentrale meldet seit 1. Januar 2022 nach Eingang einer Anmeldung zurück, ob weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen bzw. im Kalenderjahr bestanden haben.