4. Die elektronische Patientenakte (ePA) im Detail

4.1 Was kann in der ePA gespeichert werden?

An Ihrer Behandlung beteiligte Leistungserbringende können grundsätzlich alle im Rahmen Ihrer gesundheitlichen Versorgung erhobenen Informationen und Daten speichern, sofern Sie dem nicht widersprechen. Das können z. B. Befunde, Diagnosen und Therapiemaßnahmen sein, Arztbriefe, Rezepte, elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen etc. Eine genaue Aufstellung, was und unter welchen Voraussetzungen Leistungserbringende in Ihrer ePA speichern dürfen, finden Sie im Abschnitt 6 Die Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) durch Leistungserbringende.

Sie selbst können auch persönliche Gesundheitsdaten speichern. Dies können beispielsweise eigenständig geführte Diabetes-Tagebücher oder digitalisierte Befunde aus früheren Behandlungen sein, die Ihnen Ihre Ärztinnen und Ärzte bereitgestellt haben, oder aber auch eigene Aufzeichnungen. Diese Daten sind dabei als PDF/A-Dokumente in der ePA zu speichern.

Ihre Krankenkasse stellt zudem automatisch Informationen zu den von Ihnen in Anspruchgenommenen Leistungen in der ePA ein, wenn Sie dem nicht widersprochen haben.

Wenn Sie eine Digitale Gesundheitsanwendung (DiGA), also eine Gesundheits- oder Medizin-App, nutzen, können Sie auch diese Daten in der ePA speichern lassen, sofern Sie das möchten und die DiGA die Datenspeicherung in der ePA unterstützt. Zukünftig kann die ePA zudem die Datenübernahme Activity-Trackern oder Smart-Watches, sogenannten Wearables, unterstützen.

4.2 Wie ist die ePA strukturiert?

Zur besseren Übersichtlichkeit werden die Daten der ePA in folgende Dokumentenarten bzw.
Kategorien unterteilt:

4.2.1 Daten von Leistungserbringenden

▪ Befunde, Diagnosen, durchgeführte und geplante Therapiemaßnahmen, Früherkennungsuntersuchungen, Behandlungsberichte und sonstige untersuchungs- undbehandlungsbezogene medizinische Informationen, getrennt nach den folgenden Bereichen:

Hausarztpraxis
▪ Krankenhaus
▪ Labor und Humangenetik
▪ Physiotherapie
▪ Psychotherapie
▪ Dermatologie
▪ Urologie/Gynäkologie
▪ Zahnheilkunde und Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
▪ weitere fachärztliche Bereiche
▪ weitere nicht-ärztliche Berufe


▪ eMedikationsplan (elektronischer Medikationsplan)
▪ ePatientenkurzakte (Daten des elektronischen Notfalldatensatzes bzw. der Patientenkurzakte)
▪ eArztbriefe (elektronische Arztbriefe)
▪ eZahnbonusheft (elektronisches Zahnbonusheft)
▪ eUntersuchungsheft für Kinder (elektronisches Untersuchungsheft für Kinder mit den Daten zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern)
▪ eMutterpass (elektronischer Mutterpass mit Daten über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung)
▪ eImpfdokumentation (elektronische Impfdokumentation)
▪ Hinweise zu Aufbewahrungsorten und dem Vorhandensein von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen
▪ Daten zur pflegerischen Versorgung
▪ Daten zum E-Rezept (Verordnungsdaten und Informationen zu deren Einlösung)
▪ eAU (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen)
▪ sonstige medizinische Daten (z. B. Daten aus der Teilnahme an strukturierten Behandlungsprogrammen (DMP))
▪ Daten der Heilbehandlung und Rehabilitation
▪ Abschriften der Behandlungsdokumentation von Leistungserbringereinrichtungen (z. B. Krankenhäusern) nach § 630g BGB
▪ Erklärungen zur Organ- und Gewebespende


4.2.2 Ihre Daten

▪ von Ihnen selbst zur Verfügung gestellte Gesundheitsdaten

4.2.3 Daten weiterer Anbieter

▪ Daten aus Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA)
▪ Daten über in Anspruch genommene Leistungen (bereitgestellt von der eigenen Krankenkasse)

Hinweis: Die Einteilung der einzelnen Dokumentenarten/Kategorien ist sowohl für die ePA als auch
für die ePA-Apps der Krankenkassen gesetzlich festgeschrieben. Die Dokumentenarten bzw.
Kategorien können in den ePA-Apps der einzelnen Krankenkassen allerdings unterschiedlich benannt
sein.

4.3 Wer hat Zugriff auf die ePA?

Auf die ePA können Sie selbst zugreifen, sofern Sie die ePA-App nutzen. Zudem können die im Folgenden genannten Personenkreise die ePA nutzen, entweder nur zum Auslesen von Daten oder auch zum Einstellen von Daten, sofern Sie dem nicht aktiv widersprechen oder bereits widersprochen haben:

Leistungserbringende und Leistungserbringereinrichtungen
Detaillierte Informationen zu den Zugriffsmöglichkeiten einer Leistungserbringereinrichtung, dem Erfordernis Ihrer Einwilligung bzw. Ihre Möglichkeiten zum Widerspruch finden Sie im Abschnitt 6 Die Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) durch Leistungserbringende.
Krankenkassen
Ihre Krankenkasse kann Daten zu den von Ihnen in Anspruch genommenen Leistungen in der ePA ablegen. Ein Zugriff auf die in der ePA gespeicherten Daten ist Ihrer Krankenkasse gesetzlich nicht gestattet und mittels technischer und organisatorischer Maßnahmen ausgeschlossen. Ihre Krankenkasse stellt zudem etwaige von Ihnen an die Krankenkasse zur Digitalisierung gesendete medizinische Dokumente in die ePA ein.
▪ Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI)
Zur automatisierten Unterstützung Ihrer medizinischen Versorgung greifen Anwendungen der TI für bestimmte, vom Gesetzgeber festgelegte medizinische Anwendungsfälle auf Ihre ePA zu. Dies geschieht ausschließlich nach den Vorgaben der gematik. Weitere Informationen dazufinden Sie im Abschnitt 7 Die medizinischen Anwendungsfälle der elektronischen Patientenakte (ePA).
Personen Ihres Vertrauens
Sie können auch Personen, denen Sie besonders vertrauen, zum ePA-Zugriff berechtigen. Dies sind Ihre sogenannten Vertreterinnen bzw. Vertreter. Ihre Vertretung hat grundsätzlich die gleichen Zugriffsmöglichkeiten wie Sie selbst, kann Leistungserbringereinrichtungen Zugriffe gewähren oder entziehen und die Krankenkassen zur Datenbereitstellung auffordern. Ihre Vertretung kann Ihre ePA jedoch weder löschen noch weitere Vertreterinnen oder Vertreter benennen bzw. Vertretungen widerrufen. Weitere Informationen dazu finden Sie im Abschnitt 8 Unterstützung bei der Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA).
▪ ePA-Ombudsstelle Ihrer Krankenkasse
Jede Krankenkasse hat eine Ombudsstelle für die ePA. Aufgabe der Ombudsstelle ist es u. a., Versicherte ohne Zugriff auf ein (mobiles) Endgerät bei der Wahrnehmung ihrer Rechte zu unterstützen. Sie kann in Ihrem Auftrag z. B. Ihren Widerspruch gegen den Zugriff einzelner Leistungserbringereinrichtungen auf die ePA geltend machen. Weitere Informationen dazu finden Sie im Abschnitt 8 Unterstützung bei der Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA).
▪ Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) und Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)
Wenn Sie eine DiGA oder DiPA nutzen, können diese Gesundheitsdaten ebenfalls in Ihre ePA übertragen werden. Weitere Informationen dazu erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse sowie vom Hersteller Ihrer Gesundheitsanwendung. In einer späteren Ausbaustufe der ePA können Sie einer DiGA oder DiPA umgekehrt auch die Erlaubnis zum Zugriff auf die Daten in der ePA erteilen.
▪ Zukünftig: Gemeinwohlorientierte Datennutzung
Wenn Sie dem nicht gesondert widersprechen, stellt die ePA in einer zukünftigen Ausbaustufe automatisch Ihre Gesundheitsdaten in pseudonymisierter Form für gemeinwohlorientierte Vorhaben im Geltungsbereich der EU-Datenschutz Grundverordnung zur Verfügung. Dieser Widerspruch kann unabhängig von einem möglichen Widerspruch gegen die Nutzung der ePA erklärt werden. Die Pseudonymisierung trägt dem Schutz Ihrer personenbezogenen Daten Rechnung und soll Rückschlüsse auf Sie als Person minimieren. Weitere Informationen dazu finden Sie im Abschnitt 12 Die Nutzung der Daten der elektronischen Patientenakte (ePA) zu gemeinwohlorientierten Zwecken.

4.4 Wer muss Daten in die ePA einstellen?

Die ePA lebt davon, dass in ihr möglichst viele persönliche Gesundheitsdaten abgelegt sind – erst dann entfaltet sie für Sie und Ihre behandelnden Leistungserbringenden den vollen Mehrwert.

Neben den Daten, die Sie selbst einstellen, kommt es natürlich ganz entscheidend auf die Daten an, die im Rahmen Ihrer Behandlungen bei Ärztinnen und Ärzten oder im Krankenhaus erhoben und in die ePA eingestellt werden. Die an Ihrer Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte und Krankenhäuser sind verpflichtet (gemäß §§ 347 und 348 SGB V), bestimmte Daten in Ihre ePA einzustellen, wenn Sie dem nicht widersprochen haben.

Weitere Leistungserbringende z. B. im Heilmittelbereich (Physiotherapie, Ergotherapie, Podologie, Logopädie, Ernährungstherapie) oder in der häuslichen oder stationären Pflege können Daten in die ePA einstellen (gemäß § 349 SGB V).

Darüber hinaus ist für die medizinischen Anwendungsfälle der ePA eine automatische Übertragung der Daten an die ePA vorgesehen (gemäß § 342 Abs. 2a, 2b, 2c SGB V). Weitere Informationen dazu finden Sie im Abschnitt 7 Die medizinischen Anwendungsfälle der elektronischen Patientenakte (ePA) 

Weitere Informationen darüber, welche Informationen im Rahmen Ihrer Behandlung in die ePA einzustellen sind, finden Sie im Abschnitt 6 Die Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) durch Leistungserbringende

4.5 Welche Daten stellt meine Krankenkasse in der ePA bereit?

Gegenüber Ihrer Krankenkasse haben Sie Anspruch auf die automatische Bereitstellung von Daten über die von Ihnen in Anspruch genommenen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Aufgrund von festgelegten Prozessen und Abrechnungsprüfungen durch die Krankenkassen, kann sich die Bereitstellung dieser Daten zeitlich erheblich verzögern. Informationen zu den Kosten sind nicht Gegenstand der Datenbereitstellung der Krankenkassen. 

Darüber hinaus haben Sie auch die Möglichkeit, analoge Dokumente von Ihrer Krankenkasse digitalisieren und in die ePA einstellen zu lassen. Dieser Service umfasst bis zu zehn in Papierform vorliegende Arztbriefe bzw. Dokumente zu Befunden, Diagnosen, durchgeführten und geplanten Therapiemaßnahmen, Früherkennungsuntersuchungen, Behandlungsberichten sowie zu sonstigen untersuchungs- und behandlungsbezogenen medizinischen Informationen. Sie können davon insgesamt zweimal in 24 Monaten Gebrauch machen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse.
 

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