Ihr Kind wird stationär im Krankenhaus behandelt, und Sie müssen als Begleitperson mit aufgenommen werden? In diesem Fall übernimmt die Audi BKK unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten für Ihre Unterkunft und Verpflegung. Ebenso haben Eltern unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie aus medizinischen Gründen zusammen mit dem erkrankten Kind stationär aufgenommen werden und das Kind unter zwölf Jahre alt ist.
Im Detail
Durch die Mitaufnahme einer Begleitperson soll vermieden werden, dass ein Kind unter den Bedingungen der stationären Behandlung zu sehr leidet. Die Audi BKK übernimmt in bestimmten Fällen die Kosten der Mitaufnahme. Voraussetzung ist jedoch, dass wir auch die Kosten des Krankenhausaufenthalts für das erkrankte Kind tragen. Dabei ist irrelevant, wo die Begleitperson versichert ist.
Ausgeschlossen ist die Kostenübernahme, wenn die Krankenhausbehandlung Folge eines Arbeits- oder Schulunfalls ist. In diesem Fall ist die jeweilige Berufsgenossenschaft zuständig.
Für Kinder unter neun Jahren oder mit schwerwiegenden Erkrankungen können Krankenhäuser direkt einen Betrag von 45,00 EUR pro Tag für die Unterkunft und Verpflegung einer Begleitperson mit der Audi BKK abrechnen. Hierfür ist grundsätzlich keine vorherige Antragstellung bei der Audi BKK erforderlich.
Für Kinder ab neun Jahren muss vor der Krankenhausaufnahme ein Antrag auf Genehmigung der Mitaufnahme einer Begleitperson mit Bescheinigung der stationären Einrichtung bei der Audi BKK gestellt werden. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass eine Begleitperson aus medizinischen Gründen erforderlich ist.
Übrigens: Wenn Zuhause ein weiteres Kind betreut werden muss, besteht unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich ein Anspruch auf eine Haushaltshilfe.
Noch ein Hinweis: Anstelle einer Mitaufnahme können auch die anfallenden Kosten täglicher Besuchsfahrten zum Beispiel bei frühgeborenen Kindern bzw. zum Stillen übernommen werden. Infrage kommt hier ggf. auch der sogenannte „Muttermilchtransport zum Krankenhaus“.
Anspruch auf Kinderkrankengeld für Zeiten der medizinisch notwendigen Mitaufnahme eines Elternteils bei stationärer Behandlung ihres Kindes
Sollte dem betreuenden Elternteil durch die Mitaufnahme ein Verdienstausfall entstehen, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie aus medizinischen Gründen zusammen mit dem erkrankten Kind stationär aufgenommen werden und das Kind unter zwölf Jahre alt ist. Zuständig für das Kinderkrankengeld ist die Krankenkasse des mitaufgenommenen Elternteils. Allerdings kann Verdienstausfall nur für Tage gezahlt werden, an denen der Begleitperson tatsächlich Entgelt entgangen ist, also grundsätzlich nicht für Wochenenden und Feiertage.
Neben diesem Leistungsangebot gibt es auch die Möglichkeit, Krankengeld bei der Begleitung von Kindern mit Behinderung bei einer stationären Behandlung zu erhalten. Die genauen Anspruchsvoraussetzungen und den Leistungsumfang können Sie sehr gerne in Ihrem Service-Center erfragen.
Eine gesetzliche Zuzahlung fällt nicht an.
Für Kinder ab neun Jahren beantragen Sie bitte die Mitaufnahme einer Begleitperson vor der Krankenhausaufnahme bei der Audi BKK. Dem Antrag fügen Sie bitte die Bescheinigung der stationären Einrichtung bei.
Für den Nachweis und die Berechnung des Verdienstausfalls ist eine entsprechende Bescheinigung Ihres Arbeitgebers erforderlich. Dies kann ebenso auf dem Antragsformular bescheinigt werden.