Professionelle vollstationäre Pflege
Wenn Angehörige pflegebedürftig werden, müssen Sie schnell handeln. Doch die Pflege zu Hause ist nicht immer möglich und eine geeignete Einrichtung zu finden oft eine Herausforderung. Wir stehen an ihrer Seite und informieren Sie über die verschiedenen Modelle.
Häufig gestellte Fragen
Vollstationäre Pflege bedeutet, dass eine ununterbrochene Versorgung der pflegebedürftigen Person in einer Pflegeeinrichung notwendig ist. Versicherte, die in die Pflegegrade 2 bis 5 eingestuft wurden und sich in einem Pflegeheim befinden, haben einen Anspruch auf vollstationäre Pflegeleistungen. Wichtig zu wissen: Auch Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben Anspruch – allerdings begrenzt auf einen Zuschuss von 125,00 Euro monatlich für die pflegebedingten Aufwendungen und Aufwendungen für die Betreuung und Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.
Bei der vollstationären Pflege in einer Pflegeeinrichtung trägt die Pflegekasse die Kosten für Aufwendungen, die durch Pflege, Betreuung und Leistungen der medizinischen Behandlungspflege anfallen.
Die Pflegeversicherung zahlt nur einen bestimmten Festbetrag entsprechend dem Pflegegrad. Für die sogenannten „Hotelkosten“ – etwa Unterkunft und Verpflegung – kommt die Pflegekasse nicht auf. Ebenfalls nicht für potenzielle Serviceleistungen, die der Bewohner des Pflegeheims mit der Einrichtung vereinbart hat. Nicht inbegriffen sind auch Investitionskosten – etwa für Renovierungen oder Mobiliar. Diese übernimmt die Pflegeversicherung nicht. Selbst zu bezahlen hat der Bewohner oder die Bewohnerin einer Pflegeeinrichtung auch den „Einrichtungseinheitlichen Eigenanteil“, das ist der Anteil, der über die Festleistungen der Pflege hinausgeht.
Der „Einrichtungseinheitliche Eigenanteil“ (EEE) bedeutet konkret: Alle Heimbewohnerinnen und -bewohner haben unabhängig von ihrem Pflegegrad einen einheitlichen Eigenanteil zu tragen – für Pflege, Betreuung und Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Durch diese 2017 geschaffene Regel steigt der Eigenanteil mit steigendem Pflegegrad nicht mehr an.
Hinter der Bezeichnung „zusätzliche Betreuung und Aktivierung“ steckt ein gesonderter Zuschuss, den die Pflegekasse leistet, der über die notwendige Versorgung hinausgeht.
Seit dem 1. Januar 2022 erhalten Versicherte (Pflegegrad 2 bis 5) einen prozentualen Zuschlag zum Eigenanteil (§ 43c SGB XI), der die pflegebedingten Aufwendungen unterstützen soll. Je länger eine pflegebedürftige Person in einem Pflegeheim lebt, desto höher fällt der Leistungszuschlag aus.
Der prozentuale Zuschlag staffelt sich so:
- bei vollstationärer Pflege bis zu zwölf Monaten beträgt der Leistungszuschlag fünf Prozent auf den Eigenanteil der pflegebedingten Aufwendungen,
- bei mehr als zwölf Monaten 25 Prozent,
- bei vollstationärer Pflege über 24 Monate 45 Prozent,
- bei vollstationärer Pflege über 36 Monate 70 Prozent.
Die Pflegeversicherung zahlt nur einen bestimmten Festbetrag je nach Pflegegrad, sie ist eine „Teilleistungs-Versicherung“ und deckt damit nicht alle Kosten der Pflege ab. Das bedeutet für Pflegebedürftige und Angehörige: Einen zumutbaren Teil der Kosten müssen sie selbst tragen – aus dem eigenen Einkommen aus Rente, Mieteinnahmen oder anderen Vermögensquellen. Zum Beispiel die Kosten für Verpflegung und Unterkunft, die von der Pflegekasse nicht getragen werden – egal, ob man zu Hause lebt oder in einer stationären Einrichtung. Denn diese Kosten fallen grundsätzlich für jeden an.
Sollte eine pflegebedürftige Person die Eigenleistungen (für Kosten von Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten und Ausbildungsumlage) nicht durch eigene finanzielle Mittel stemmen können und ist auch der Ehepartner oder die Ehepartnerin finanziell dazu nicht in der Lage, prüft das Sozialamt zunächst, ob die erwachsenen Kinder die Pflege mitfinanzieren können. Seit dem 1. Januar 2020 können Nachkommen zu Unterhaltszahlungen erst herangezogen werden, wenn ihr Jahreseinkommen 100.000 Euro brutto übersteigt. Ist dies nicht der Fall springt der Staat ein und trägt die Kosten.