Einleitung
Dieses Dokument informiert Sie über die elektronische Patientenakte (ePA).
Welche Möglichkeiten Ihnen die ePA ab dem 15. Januar 2025 bietet, möchten wir Ihnen im Folgenden zeigen. Einige der vorgestellten Funktionen stehen nicht von Anfang an zur Verfügung, werden aber schrittweise ergänzt. Das geplante Datum der Bereitstellung ist nach Möglichkeit mit aufgeführt. Ihre Krankenkasse aktualisiert diesen Informationstext fortlaufend und setzt Sie rechtzeitig über neue Funktionen der ePA und deren sichere Benutzung in Kenntnis.
Die Einleitung gibt Ihnen einen ersten Überblick über die ePA und ihre Möglichkeiten. Weiterführende Informationen finden Sie themenbezogen ab Abschnitt 3.
1.1 Thematischer Überblick
Die ePA soll die medizinische Versorgung verbessern, indem sie einen sicheren und schnellen Austausch von Gesundheitsdaten zwischen Versicherten und Leistungserbringenden wie z. B. Arztpraxen, Krankenhäusern oder Apotheken ermöglicht. Näheres dazu erfahren Sie im Abschnitt 3 Der Nutzen der elektronischen Patientenakte (ePA)
Die Nutzung der ePA ist freiwillig. Wenn Sie der ePA widersprechen und keine ePA nutzen, droht Ihnen keine Benachteiligung. Allerdings stehen Ihnen dann auch die Vorteile der ePA nicht zur Verfügung. Weitere Informationen dazu erhalten Sie im Abschnitt 3.4 Habe ich Nachteile, wenn ich der ePA widerspreche oder einzelnen Leistungserbringereinrichtungen den Zugriff auf meine ePA verwehre?
Ab dem 15. Januar 2025 erhalten Sie automatisch eine ePA von Ihrer Krankenkasse, wenn Sie gegenüber Ihrer Krankenkasse nicht widersprechen. Mehr Informationen über die ePA, ihren Nutzen sowie den Industriepartner, mit dem Ihre Krankenkasse zur Bereitstellung der ePA zusammenarbeitet, finden Sie im Abschnitt 2 Die elektronische Patientenakte (ePA)
Ein Widerspruch gegen die ePA ist jederzeit möglich und führt zu einer Löschung der ePA mit allen darin gespeicherten Daten. Einen getätigten Widerspruch können Sie jederzeit gegenüber Ihrer Krankenkasse widerrufen. Sie haben weitere Widerspruchsmöglichkeiten auch bei Nutzung einer ePA, z. B. gegen den Zugriff durch einzelne Leistungserbringende. Weitere Informationen zu den verschiedenen Widerspruchsmöglichkeiten finden Sie im Abschnitt 10 Die Möglichkeiten des Widerspruchs im Rahmen der elektronischen Patientenakte (ePA)
Die ePA ist in verschiedene Dokumentenarten und Kategorien unterteilt, die die Daten von Leistungserbringenden, Krankenkassen, Versicherten und anderen enthalten. Mehr darüber erfahren Sie im Abschnitt 4 Die elektronische Patientenakte (ePA) im Detail
Die ePA-App ermöglicht es Ihnen, Ihre ePA selbstständig zu verwalten, Dokumente zu löschen oder zu verbergen, Zugriffsberechtigungen zu erteilen oder zu entziehen sowie Vertretungen zu benennen. Einen Überblick über alle Möglichkeiten erhalten Sie im Abschnitt 5 Die selbstständige Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) mit der ePA-App
Sollten Sie keine ePA-App nutzen können oder wollen, steht Ihnen der Weg über die Ombudsstelle Ihrer Krankenkasse offen, um z. B. den Zugriff einzelner Leistungserbringender auf die ePA steuern zu können oder Einsicht in die Protokolldaten Ihrer ePA zu erlangen. Alternativ dazu können Sie auch eine Person Ihres Vertrauens als Vertretung im Zusammenhang mit der ePA bestimmen. Weitere Informationen zur unterstützten Nutzung der ePA finden Sie im Abschnitt 8 Unterstützung bei der Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA)
Leistungserbringereinrichtungen sind verpflichtet, bestimmte Daten in die ePA einzustellen, wenn Sie dem nicht widersprechen. Die Zugriffsberechtigungen und die Zugriffsdauer variieren je nach Art der Leistungserbringereinrichtung und der gespeicherten Daten. Sie können den Zugriff auf die ePA oder einzelne Dokumente einschränken oder erweitern. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt 6 Die Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) durch Leistungserbringende
Die ePA kann unter anderem bestimmte medizinische Anwendungsfälle unterstützen, z. B. die elektronische Medikationsliste, den Medikationsprozess oder Laborbefunde. Mit Einführung der ePA steht Ihnen und Ihren Leistungserbringenden die elektronische Medikationsliste zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt 7 Die medizinischen Anwendungsfälle der elektronischen Patientenakte (ePA)
Bei einem Wechsel Ihrer Krankenkasse übernimmt Ihre neue Krankenkasse Ihre ePA mit allen dort abgelegten Daten automatisch. Sollten Sie der Nutzung der ePA gegenüber Ihrer bisherigen Krankenkasse widersprochen haben, behält der Widerspruch beim Krankenkassenwechsel seine Gültigkeit. Näheres dazu erfahren Sie im Abschnitt 9 Der Wechsel der Krankenkasse und die elektronische Patientenakte (ePA)
Zum Schutz vor unbefugten Zugriffen und zur Sicherstellung der Datenintegrität nutzt die ePA unter anderem Verschlüsselungstechnologien und Zugriffskontrollen. Ausführliche Informationen finden Sie im Abschnitt 11 Datenschutz und Datensicherheit
Gesetzlich ist vorgesehen, dass ab dem 15. Juli 2025 in der ePA gespeicherte Daten zu gemeinwohlorientierten Zwecken wie z. B. der Forschung genutzt werden können. Die Bereitstellung der Daten erfolgt nur, wenn Sie dem nicht gesondert widersprechen und die Datenempfangenden die datenschutzrechtlichen Vorgaben einhalten. Den direkten Personenbezug anhand von Namen, Geburtsdatum etc. ersetzt die ePA durch ein Pseudonym. Dadurch wird Ihre Identität gegenüber den Datennutzenden verschleiert. Wenn Sie Ihre Daten nicht für gemeinwohlorientierte Zwecke zur Verfügung stellen wollen, können Sie dieser Datennutzung der ePA gesondert widersprechen. Weitere Informationen dazu finden Sie im Abschnitt 12 Die Nutzung der Daten der elektronischen Patientenakte (ePA) zu gemeinwohlorientierten Zwecken
Auch nach der Einführung der ePA zum 15. Januar 2025 entwickelt Ihre Krankenkasse die ePA weiter. Mehr dazu im Abschnitt 13 Zukünftige Möglichkeiten und Weiterentwicklung der elektronischen Patientenakte (ePA)
1.2 Verwendete Begriffe
Als elektronische Patientenakte (ePA) bezeichnet dieses Dokument die gesamte digitale Infrastruktur, d. h. alle IT-Systeme, die für die Bereitstellung der ePA erforderlich sind. Die an Ihrer Behandlung beteiligten Leistungserbringenden setzen eigene IT-Systeme ein, um auf die ePA zuzugreifen. Diese IT-Systeme sind nicht Gegenstand der ePA.
Mit ePA-App ist das Programm gemeint, das Sie auf Ihrem Endgerät zum Zugriff auf Ihre ePA und die darin gespeicherten Daten verwenden. Es kann sich dabei um eine eigenständige App Ihrer Krankenkasse handeln, die nur dem ePA-Zugriff dient. Vielleicht hat Ihre Krankenkasse die ePA-App aber auch in ihre allgemeine Service-App („Krankenkassen-App“) integriert. Sie können die ePA auch ohne ePA-App nutzen; siehe dazu Abschnitt 5.10 Was ändert sich, wenn ich die ePA-App nicht nutze?
Leistungserbringende werden alle Personengruppen und Einrichtungen genannt, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Leistungen zur gesundheitlichen Versorgung erbringen. Hierzu zählen z. B. Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Krankenhäuser und Apotheken. Der Begriff umfasst auch Personen, die als Gehilfen oder in Vorbereitung auf den Beruf bei entsprechenden Personen tätig sind.
Einrichtungen, in denen Leistungserbringende tätig sind, werden im Folgenden als Leistungserbringereinrichtungen bezeichnet. Dies können Arztpraxen, Apotheken, Krankenhäuser, Medizinische Versorgungszentren (MVZ) und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens sein. Aber auch einzelne Organisationseinheiten wie etwa die Abteilung eines Krankenhauses oder eine bestimmte Fachrichtung innerhalb eines MVZ können eine eigene Leistungserbringereinrichtung darstellen.
Die ePA wird schrittweise mit anderen digitalen Anwendungen der medizinischen Versorgung verknüpft. Diese werden im Folgenden als medizinische Anwendungsfälle der ePA bezeichnet. Vorrang haben Versorgungsprozesse, die für besonders viele Menschen wichtig sind. Weitere Informationen dazu finden Sie im Abschnitt 7 Die medizinischen Anwendungsfälle der elektronischen Patientenakte (ePA)
1.2 Verwendete Begriffe
Als elektronische Patientenakte (ePA) bezeichnet dieses Dokument die gesamte digitale Infrastruktur, d. h. alle IT-Systeme, die für die Bereitstellung der ePA erforderlich sind. Die an Ihrer Behandlung beteiligten Leistungserbringenden setzen eigene IT-Systeme ein, um auf die ePA zuzugreifen. Diese IT-Systeme sind nicht Gegenstand der ePA.
Mit ePA-App ist das Programm gemeint, das Sie auf Ihrem Endgerät zum Zugriff auf Ihre ePA und die darin gespeicherten Daten verwenden. Es kann sich dabei um eine eigenständige App Ihrer Krankenkasse handeln, die nur dem ePA-Zugriff dient. Vielleicht hat Ihre Krankenkasse die ePA-App aber auch in ihre allgemeine Service-App („Krankenkassen-App“) integriert. Sie können die ePA auch ohne ePA-App nutzen; siehe dazu Abschnitt 5.10 Was ändert sich, wenn ich die ePA-App nicht nutze?
Leistungserbringende werden alle Personengruppen und Einrichtungen genannt, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Leistungen zur gesundheitlichen Versorgung erbringen. Hierzu zählen z. B. Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Krankenhäuser und Apotheken. Der Begriff umfasst auch Personen, die als Gehilfen oder in Vorbereitung auf den Beruf bei entsprechenden Personen tätig sind.
Einrichtungen, in denen Leistungserbringende tätig sind, werden im Folgenden als Leistungserbringereinrichtungen bezeichnet. Dies können Arztpraxen, Apotheken, Krankenhäuser, Medizinische Versorgungszentren (MVZ) und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens sein. Aber auch einzelne Organisationseinheiten wie etwa die Abteilung eines Krankenhauses oder eine bestimmte Fachrichtung innerhalb eines MVZ können eine eigene Leistungserbringereinrichtung darstellen.
Die ePA wird schrittweise mit anderen digitalen Anwendungen der medizinischen Versorgung verknüpft. Diese werden im Folgenden als medizinische Anwendungsfälle der ePA bezeichnet. Vorrang haben Versorgungsprozesse, die für besonders viele Menschen wichtig sind. Weitere Informationen dazu finden Sie im Abschnitt 7 Die medizinischen Anwendungsfälle der elektronischen Patientenakte (ePA).